Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg
ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum
auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein
häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Die Streitfrage „Spekulationssteuer auf
ein häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims“
wird in der Literatur und auch bei den Finanzgerichten kontrovers diskutiert:
So gibt es Meinungen, wonach ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung
unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Diese profiskalische Ansicht vertritt
u. a. auch die Finanzverwaltung.
Die gegenteilige Auffassung ist, dass ein häusliches Arbeitszimmer
in den privaten Wohnbereich integriert ist und es kein selbstständiges
Wirtschaftsgut darstellt.
Comments