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AutorenbildMartin Reiss

Nun ist der Bundesfinanzhof gefragt: Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg

ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum

auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein

häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung

und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.


Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken

oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu

eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Die Streitfrage „Spekulationssteuer auf

ein häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims“

wird in der Literatur und auch bei den Finanzgerichten kontrovers diskutiert:


So gibt es Meinungen, wonach ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung

unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Diese profiskalische Ansicht vertritt

u. a. auch die Finanzverwaltung.


Die gegenteilige Auffassung ist, dass ein häusliches Arbeitszimmer

in den privaten Wohnbereich integriert ist und es kein selbstständiges

Wirtschaftsgut darstellt.

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