Sobald ein Steuerberater einen Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt vertritt, hat die Finanzverwaltung auch ohne das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht anzunehmen, dass eine Empfangsbevollmächtigung besteht.
Diese Vollmachtsvermutung, welche sich aus den seitens der Finanzverwaltung bekannten Tatsachen ergibt, wurde durch die zurückliegende Rechtsprechung bereits bestätigt
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