Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige
Einkünfte versteuert (begrenztes Realsplittung). Dies hat das Finanzgericht Münster
entschieden. Da bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof
entscheiden.
Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete
die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR im Jahr (zuzüglich der aufgewandten
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisversorgung))
als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen
seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.
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