top of page
Suche

Schuldzinsenberechnung ist verfassungsgemäß

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 19. Sept. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 25. Sept. 2024

Das Niedersächsische Finanzgericht hat klargestellt, dass gegen die typisierend zugrunde gelegte Zinshöhe von 6 Prozent bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.


Anders als die in der Abgabenordnung verweisenden Zinstatbestände kommt es bei den nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den Ausgleich eines konkreten Liquiditätsvorteils an. Allein durch die zu berücksichtigende Deckelung der Hinzurechnung obliegt der Vorschrift eine gewisse eigene Typisierungskorrektur.


Sie benötigen eine Beratung? - Einfache Terminvereinbarung unter https://www.reiss-steuerkanzlei.de/termin 




 
 
 

Comments


© 2025 REISS 

Neustraße 4-6 83512 Wasserburg am Inn

Telefonzeiten: Mo.-Do.: 09:00 - 12:00 Uhr 
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!

Impressum • Initiativ-Bewerbung

  • X
  • Facebook
bottom of page