Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum
2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung
steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Kapitalforderung vor 2009 erworben
wurde. Damit hat der Bundesfinanzhof eine lang diskutierte Streitfrage geklärt.
Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte
Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen
des laufenden Zinszahlungszeitraums. Nach Einführung der Abgeltungsteuer
war strittig, ob Stückzinsen in bestimmten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden
können. Denn sofern festverzinsliche Wertpapiere vor dem 1.1.2009 angeschafft
und außerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden, ergab sich bei
der Besteuerung von Stückzinsen eine gesetzliche Regelungslücke. Dementsprechend
wurde zumindest teilweise die Meinung vertreten, dass Stückzinsen in diesen Fällen nicht der Besteuerung unterliegen.
Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob die durch das Jahressteuergesetz
2010 vorgenommene Ergänzung– Stückzinsen sind in jedem Fall steuerpflichtig – nur klarstellenden Charakter hat oder ob es sich vielmehr
um einen (unzulässigen) rückwirkend Tatbestand handelt.
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