Wird im Rahmen einer Abfindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Sprinterklausel vereinbart, ist der daraus resultierende Zahlungsbetrag, neben der eigentlichen Abfindung, ebenfalls ermäßigt zu besteuern.
Die Sprinterklausel beinhaltet, dass der dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag, das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Datum zu beenden.
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