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Steuererleichterung für Rentner

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 8. Apr. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Rentenbezieher erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Grundrentenzuschlag, welcher nicht zusätzlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden muss.


Für den Grundrentenzuschlag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine Steuerbefreiung eingeführt, welche rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2021 anzuwenden ist.


Bisher wurde der Grundrentenzuschlag den steuerlichen Grundsätzen der Rentenbesteuerung unterworfen. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind verpflichtet entsprechende Korrekturmeldungen zu erstellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln, damit der Zuschlag steuerfrei gestellt wird.

Bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide sind sodann aufgrund der Korrekturmeldung von Amts wegen zu Ändern.


Auf den Grundrentenzuschlag sind ebenfalls Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu leisten. Da diese Beiträge im direkten Zusammenhang stehen mit steuerfreien Einnahmen, besteht kein Sonderausgabenabzug dieser Sozialbeiträge.




 
 
 

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