Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn unter weiteren Voraussetzungen der Gegenstand einer Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Drittland gelangt. Für die Steuerbefreiung muss der Leistungserbringer die entsprechenden Ausfuhrbelege vorlegen können.
Gemäß der Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof und der Umsetzung dieser Vorgaben durch die Finanzverwaltung ist der Buch- und Belegnachweis nicht zwingend erforderlich, wenn nach objektiven Kriterien die tatsächliche Ausfuhr zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.
Da ein solcher Nachweis über das Gelangen des Gegenstandes in das Drittland anhand von objektiven Kriterien nicht unbedenklich ist, ist nahezulegen die gesetzlichen Vorgaben über die Ausfuhrbelege zu erfüllen.
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