Private Veräußerungsgeschäfte können unter Umständen steuerpflichtig sein und eine Einkommensteuer auslösen. Unter anderem sind davon Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken betroffen.
Das Finanzgericht Münster hat geurteilt, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts jedoch nicht unter diese steuerliche Vorschrift fällt.
Im Urteilsfall wurde der Klägerin ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück mittels eines Vermächtnisses zugewendet. Nachdem das Grundstück zunächst in das Betriebsvermögen einer Gesellschaft übertragen wurde, wurde das Nießbrauchrecht in späteren Jahren zu einem Wert von 0 € in das steuerliche Privatvermögen überführt.
Aufgrund einer Entschädigungszahlung wurde auf das Nießbrauchrecht verzichtet.
Nachdem das Finanzamt diesen Vorgang als steuerpflichtig gewertet hat, argumentierte das Finanzgericht, dass durch den entgeltlichen Verzicht auf das Nießbrauchrecht keine Veräußerung im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts vorliegt, da dieses Recht gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich nicht übertragbar ist und somit gar kein Rechtsträgerwechsel stattfinden kann.
Es handelt sich hierbei lediglich um ein veräußerungsähnlichen Vorgang, welcher explizit im Gesetzestext nicht erfasst ist und somit nicht der Besteuerung unterliegt.
Comments