Die aktuellen Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus stellen eine außerordentliche Herausforderung für Privatpersonen und Unternehmen dar. Der Gesetzgeber hat deshalb Unterstützungsmaßnahmen beschlossen um die Hilfe von diese Krise Betroffenen zu fördern. Folgend werden einige aktuelle Maßnahmen vorgestellt.
Gehaltszuschuss
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis zum Ende dieses Jahres einen steuerfreien Zuschuss bis zu 1.500 Euro auszahlen. Der Betrag bleibt außerdem in der Sozialversicherung beitragsfrei und kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden.
Als Voraussetzung für die Abgabenbefreiung muss der Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Ein Zuschuss im Rahmen des Kurzarbeitergeldes ist jedoch ausgeschlossen.
Die Befreiung gilt zudem branchenübergreifend für alle Arbeitnehmer und hat keine Auswirkungen auf andere bereits in Anspruch genommene Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten.
Spenden
Für bis zum 31. Dezember 2020 geleistete Spenden genügt ein Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking als vereinfachter Zuwendungsnachweis. Voraussetzung hierbei ist, dass die Zahlung auf ein Sonderkonto der Institution erfolgt, beziehungsweise auf ein anderes Konto bis ein Sonderkonto eingerichtet wurde.
Mittel durch Spendenaktionen, welche von gemeinnützigen Körperschaften zur Unterstützung für von der Korona-Krise Betroffenen eingesetzt werden, gelten als unschädlich, auch wenn die eigentlichen Satzungszwecke hiervon abweichen.
Unternehmen, die Schutzmasken, Desinfektionsmittel und medizinische Ausrüstung an Institutionen des Gesundheitssystems, der Polizei und Feuerwehr spenden, brauchen darauf keine Umsatzsteuer leisten. Dies gilt ebenfalls für die unentgeltliche Überlassung von Personal für medizinische Zwecke.
Entlastungen für Unternehmen
Fällige Steuerzahlungen können für Steuerpflichtige mittels eines vereinfachten Antrags zinslos gestundet werden, wenn durch die Zahlung nachweislich eine unmittelbare und nicht unerhebliche Belastung vorliegt. Beantragt werden kann ebenso die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, sowie die Stundung der Umsatzsteuervorauszahlung.
Darüber hinaus ist auch die Erstattung der bereits geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Jahr 2020 möglich. Zudem kann die Abgabefrist für Umsatzsteuervoranmeldungen und für Lohnsteueranmeldungen teilweise um bis zu zwei Monate verlängert werden.
Bezüglich der Gewerbesteuer haben sich bereits einige Kommunen darauf verständigt Stundungsanträge von Unternehmen in finanzieller Notlage positiv zu bewerten. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen beim Finanzamt herabsetzen zu lassen.
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