Geleistete Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherungen mindern als Vorsorgeaufwendungen die Einkommensteuerlast. Hierbei sind Beiträge für zukünftige Jahre bereits im Zahlungsjahr abzugsfähig, soweit bei der Zahlung das Dreifache des Jahresbeitrages nicht überschritten wird.
Gegebenenfalls kann diese Beitragsvorauszahlung an die Kranken- und Pflegeversicherung für drei Jahre die Einkommensteuer insgesamt mindern.
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