Werden im Rahmen einer Betriebsveräußerung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entgeltlich übertragen, kann eine steuervergünstigte Betriebsveräußerung vorliegen, wenn die eigene Tätigkeit zumindest für eine gewisse Zeit eingestellt wird.
Wird eine Praxis veräußert und die freiberufliche Tätigkeit fortgeführt, gilt die Fortführung als unschädlich, wenn die Umsätze daraus geringer als 10 Prozent der Umsätze innerhalb der letzten drei Jahre sind. Zudem ist der Umsatz durch neu hinzugewonnene Patienten, Kunden bzw. Mandanten im Zusammenhang mit der fortgeführten Tätigkeit für die 10-Prozent-Grenze nicht mit einzubeziehen.
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