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Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 10. Nov. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (BGBl I 2019, S. 2115) entfällt die Ergänzungsabgabe ab 2021 für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichensteuer.

Beachten Sie 

Auf den Solidaritätszuschlag, den Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat das Gesetz keine Auswirkungen.


 
 

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