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Teilweise Schenkung ist kein privates Veräußerungsgeschäft

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 4. Okt. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten stellt kein privates Veräußerungsgeschäft dar.


Begründet wurde dies dadurch, dass es bei einer Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten zu keinem realisierten Wertzuwachs kommen kann, welcher der ertragsteuerlichen Besteuerung zugänglich ist.


Zudem würde eine tatsächliche Doppelbesteuerung des identischen Sachverhalts einerseits in der Ertragsteuer als privates Veräußerungsgeschäft und andererseits als gemischte Schenkung im Rahmen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.


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