Seit dem 01.01.2020 müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, verfügen. Zur Umsetzung dieser Anforderung auf ein manipulationssichereres Kassensystem wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.2020 beschlossen.
Aufgrund der Corona-Pandemie sehen sich viele Unternehmer nicht in der Lage diese gesetzliche Anforderung umzusetzen. Die Finanzminister mehrerer Bundesländer, darunter auch Bayern, haben mit eigenen Erlassen den Steuerpflichtigen deshalb einen zeitlichen Aufschub gewährt.
Der fehlende Einsatz der TSE bis zum 31. März 2021 wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, soweit die Software nachweislich verbindlich gestellt bzw. der Einbau eines cloud-basierten Systems nachweislich nicht verfügbar jedoch vorgesehen ist.
Ein gesonderter Antrag für die Verlängerung ist nicht erforderlich.
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