Nutzt ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber gestelltes Elektrofahrrad für private Zwecke, unterliegt dieser Sachbezug der Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage festgelegt, dass mangels der Möglichkeit eines Fahrtenbuches, aus Vereinfachungsgründen die 1-Prozent-Regelung angewandt werden kann.
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