Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Dies gilt für Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielungsabsicht begründen.
Für die in Verbindung stehenden Eingangsleistungen ist jedoch sodann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
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