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Unbelegte Semmel mit einem Heißgetränk sind kein steuerlich relevantes Frühstück!

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 25. Okt. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Stellt der Arbeitgeber unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst

Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei diesen

Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.

Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

 
 
 

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