Stellt der Arbeitgeber unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst
Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei diesen
Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.
Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.
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