Der Solidaritätszuschlag ist eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem aktuellen Urteil erneut entschieden.
Geklagt wurde gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 auf Grundlage des entsprechenden Gesetzes aus 1995.
Bereits das Finanzgericht hat eine entsprechende Klage im Jahr 2014 abgewiesen.
Die Klage mit der Begründung, dass es sich um ein Übermaß an Besteuerung handelt, welche gegen das Grundgesetz verstoße, hatte keinen Erfolg.
Eine unbefristete Ergänzungsabgabe zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern ist zulässig, soweit es sich nicht um eine dauerhafte Abgabe handelt, wird zudem durch den Bundesfinanzhof angeführt.
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