Vollbeschäftigte Studenten
- Martin Reiss
- 26. Feb.
- 1 Min. Lesezeit
Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte können mit den Entfernungspauschalen steuerlich angesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die erste Tätigkeitsstätte eine Bildungseinrichtung ist.
Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass ein Vollzeitstudium im Sinne des Steuergesetztes nur vorliegt, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass die Studierenden sich diesem vollumfänglich widmen müssen, vergleichbar mit einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer.
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