Eigentümer von Grundvermögen können auf Antrag die Grundsteuer zumindest teilweise erlassen bekommen, wenn Mietausfälle aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen vorliegen.
Ist bei dem Erwerb jedoch die Sanierungsbedürftigkeit des Objekts bekannt, besteht kein Anspruch auf den Grundsteuererlass.
Dies wurde in einem Fall durch das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, bei denen die Kläger eine Tennisanlage erworben haben, dessen notwendige Sanierung bereits vor dem Erwerb nachweisbar bekannt war.
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