Einkommensteuerbescheide erhalten ab sofort ein Vorläufigkeitsvermerk, soweit ein Verlust aus Kapitalvermögen aus Aktienveräußerungen festgestellt wird.
Die Vorläufigkeit ergibt sich aus der möglichen Verfassungswidrigkeit der ab 2008 geänderten Rechtslage zur Beschränkung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
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