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Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 13. Jan. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen

einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland,

ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein

übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht.


Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen

Umsatz verneinte der Bundesfinanzhof, weil durch die Vorteilsgewährung

überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen

erbracht werden konnten. Eine Entnahme lag nicht vor, weil ein

vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, erfahrene Mitarbeiter an den

neuen Standort zu holen.


Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse

entscheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung

eines neuen Wohnorts zurücktrat.


Beachten Sie

Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der Bundesfinanzhof nicht klären.

 
 
 

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