Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen
einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland,
ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein
übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht.
Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen
Umsatz verneinte der Bundesfinanzhof, weil durch die Vorteilsgewährung
überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen
erbracht werden konnten. Eine Entnahme lag nicht vor, weil ein
vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, erfahrene Mitarbeiter an den
neuen Standort zu holen.
Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse
entscheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung
eines neuen Wohnorts zurücktrat.
Beachten Sie
Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der Bundesfinanzhof nicht klären.
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