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Weitere Förderung der Elektromobilität

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 20. Nov. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen

Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher

Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2019; Stand: BT-Drs. 19/13436 vom 23.9.2019)

beschlossen. Nachdem bereits in 2019 steuerliche Regelungen zur Förderung

der Elektromobilität in Kraft getreten sind, sollen nun zusätzliche Maßnahmen

verabschiedet werden:


Lieferfahrzeuge:

Für neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung

von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt werden – und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung soll von 2020 bis Ende 2030 befristet werden.


Firmenwagen:

Seit 2019 greift bei der Dienstwagenbesteuerung nur die halbe

Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektrooder

extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs.

Diese Maßnahme ist bis Ende 2021 befristet und soll nun bis Ende 2030

stufenweise verlängert werden.


Ladevorrichtung:

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist bis Ende 2020 steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Beide Maßnahmen sollen

bis Ende 2030 verlängert werden.


Jobticket:

Zu Beginn 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Hier will der Gesetzgeber nun nachbessern, d. h., künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % durch den Arbeitgeber pauschal versteuert

werden. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.


Fahrräder:

Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den

Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung soll bis Ende 2030 verlängert werden.

 
 
 

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