Durch den Bundesfinanzhof wurde klargestellt, wann die einkommensteuerliche Tarifermäßigung für Gehaltsbestandteile anzuwenden ist.
Neben der Nachzahlung von Festlohn ist auch die Nachzahlung von variablen Lohnbestandteilen, beispielsweise Überstunden, tarifbegünstigt.
Voraussetzung für die Tarifermäßigung ist jedoch stets, dass die entsprechend vergütete Leistung in einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und Veranlagungszeitraum übergreifend erbracht wurde.
Comments