Handelt es sich bei einer Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit existiert kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dies in einem Urteil entschieden, bei welchem der Kläger bei 10 Stunden Arbeitszeit im Monat 100 Euro verdient hat.
Martin Reiss
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