Eine Person kann einen Pflegepauschbetrag für die Pflege eines Angehörigen lediglich in Anspruch nehmen, wenn diese erbrachte Pflegeleistung zehn Prozent des gesamten pflegerischen Aufwands übersteigt.
Das Finanzamt kann den Ansatz des Pflegepauschbetrags verweigern, wenn die gepflegte Person mit einer entsprechenden Einrichtung einen Pflegevertrag abgeschlossen hat und die angehörige Person lediglich für einige Tage im Jahr für Pflegemaßnahmen erscheint.
Die Fahrten zu der gepflegten Person stellen sodann auch keine außergewöhnlichen Belastungen dar, entschied das Sächsische Finanzgericht.
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