Lisa Dorweg
13. März 20201 Min.
Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B.
Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen.
Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert,
ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.7. des
Folgejahres) gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe
der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht. An dieser
Ausschlussfrist hat der Bundesfinanzhof nun aber Zweifel geäußert.