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Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnungsentscheidung steht auf dem Prüfstand

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 13. März 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B.

Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen.

Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert,

ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.7. des

Folgejahres) gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe

der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht. An dieser

Ausschlussfrist hat der Bundesfinanzhof nun aber Zweifel geäußert.

 
 
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