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Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei nicht planbaren und tiefgreifenden Ereignissen, wie ein schwerer Unfall oder Tod, müssen binnen kurzer Zeit Entscheidungen von den Betroffenen gefällt werden.

Unabhängig vom Alter, ist es deshalb ratsam, sich mit der Thematik um die Übertragung von Vermögen auseinanderzusetzen. Neben der Vorsorge der Hinterbliebenen, sollte überlegt sein, wer Erbe des eigenen Vermögens werden soll.

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1. Die gesetzliche Erbfolge

Die Erbfolge ist zunächst mit dem Verwandtenerbrecht gesetzlich geregelt und bestimmt die Erben anhand des Verwandschaftsverhältnisses zum Verstorbenen, dem Erblasser. Die einzelnen Verwandten werden hierfür in Erbordnungen eingeteilt.

  • Zu der 1. Ordnung gehören die eigenen Abkömmlinge, also die Kinder, Enkel und Urenkel. Berücksichtigt werden ebenfalls nichteheliche und adoptierte Kinder.
     

  • Zu den Erben der 2. Ordnung zählen die Eltern und deren Abkömmlinge, also Vater, Mutter, Geschwister, Kinder und Enkel der Geschwister usw.
     

  • Die 3. Ordnung beinhaltet die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.
     

Nach diesem Prinzip ergibt sich jede weitere Ordnung nach den weiter entfernten Voreltern und deren Abkömmlinge. 

Nach den Rangfolgen der Ordnungen besagt das Verwandtenerbrecht nun, dass ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen wird, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Hat der Erblasser ein Kind, erben weder die Eltern noch die Geschwister als Erben in der 2. Ordnung. 

Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge

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Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip
Demnach schließt ein Angehöriger seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Hinterlässt der Verstorbene ein Kind mit einem eigenen Kind, so wird erbrechtlich ausschließlich das Kind des Verstorbenen berücksichtigt, das Enkelkind jedoch nicht. 

Aufgrund des Ehegattenrechts zählen Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, neben den Verwandten, ebenfalls zu den gesetzlichen Erben. 

Der Partner aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die gesetzliche Erbfolge greift ebenfalls nicht nach der Scheidung bzw. wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.

Bei einer Überschuldung des Nachlasses, kann die Erbschaft, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen, ausgeschlagen werden. Gegebenenfalls ist es sinniger die Haftung auf den Nachlass beschränken zu lassen, um nicht mit dem eigenen Privatvermögen haften zu müssen. 

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Können keine Erben ermittelt werden oder schlagen alle in Frage kommenden Personen das Erbe aus, springt der Staat als Noterbe ein - im Rahmen der Fiskalerbschaft. 

2. Die gewillkürte Erbfolge

Mit Hilfe einer letztwilligen Verfügung können die Erben und die detaillierte Vermögensübertragung, abweichend von den gesetzlichen Vorgaben, für den Eintritt des Erbfalls festgelegt werden.

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kommt es so zu der gewillkürten Erbfolge. Auch die Übertragung einzelner Gegenstände durch ein Vermächtnis oder Einschränkungen durch Nießbrauchrechte oder Auflagen sind möglich. 

Für die Absicherung des letzten Willens oder auch zum Schutz der Erben vor sich selbst, kann in der letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung angeordnet werden. 

Der Testamentsvollstrecker bringt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung und betreibt die Auseinandersetzung des Nachlasses.

Weiterhin kann verfügt werden, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass auf eine bestimmte Zeit für die Erben verwaltet oder lediglich eine Überwachungsfunktion ausübt. 

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Damit nahe Angehörige nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden können, räumt das Pflichtteilsrecht diesen Personen eine Mindestbeteiligung am Nachlass ein. Das vollständige Enterben eines Angehörigen ist unter normalen Umständen ausgeschlossen.

3. Lebzeitige Zuwendungen 

Statt durch Erbfolge, kann das eigene Vermögen bereits zu Lebzeiten auf andere Personen übertragen werden. Betrifft eine solche Schenkung die potentiellen Erben, spricht man von der vorweggenommenen Erbfolge.

Neben dem möglicherweise wirtschaftlichen Aspekt, besteht hierbei der Vorteil der Steueroptimierung. Denn die unentgeltliche Übertragung von Vermögen ist stets ein steuerpflichtiger Vorgang, unabhängig davon, ob es sich um einen Erbfall oder eine Schenkung handelt. 

Bei der Steuerberechnung werden durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz die persönlichen Freibeträge berücksichtigt. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu vollständig ausgeschöpft werden.

Eine lebzeitige Zuwendung kann jedoch zur Ausgleichungspflicht unter verschwisterten Abkömmlingen führen, soweit keine andere Anordnung in einer letztwilligen Verfügung benannt wird, bzw. die Berechnung des Pflichtteils beeinflussen. 

Einen Rückforderungsanspruch für eine Zuwendung sieht das Gesetz nur eingeschränkt vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch vertraglich vereinbart werden. 

4. Wann muss Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer gezahlt werden?

Die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer entsteht grundsätzlich, wenn Vermögen übertragen wird, und die Gegenleistung nicht im wertmäßigen Verhältnis steht, oder gar keine Gegenleistung erbracht wird. Insbesondere betrifft dies den Erwerb von Todes wegen sowie Schenkungen unter Lebenden. 

Steuerschuldner ist vorrangig der Empfänger des Vermögens. Das Finanzamt kann sich jedoch auch an andere beteiligte Personen halten, beispielsweise an den Schenker oder an die Erbengemeinschaft insgesamt, soweit der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist. 

Fällig wird die Steuer frühestens mit Bekanntgabe des Steuerbescheids. 

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Die Vermögensübertragung ist innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Gegebenenfalls wurde das Finanzamt bereits durch das Nachlassgericht oder den Notar informiert. In der Regel erfolgt dann die Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärung. 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Stundung der zu zahlenden Steuer möglich. Wurden Immobilien geerbt, welche fremdvermietet oder selbstgenutzt werden, kann eine Stundung, der auf dieses Vermögen anfallenden Erbschaftsteuer, erreicht werden. Die Stundung soll bewirken, dass erworbener Grundbesitz nicht veräußert werden muss, nur damit die Steuer beglichen werden kann. 

5. Wie viel Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt an?

Dem Empfänger der Schenkung bzw. des Erbes wird eine Steuerklasse zugeordnet. Die Steuerklasse ergibt sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Bei Vermögensübertragungen zu Eltern oder Großeltern spielt zudem die Art des Erwerbs eine Rolle, also ob es sich um eine Schenkung oder einen Erbfall handelt. 

Relevant für die Steuerermittlung ist ebenfalls der anzurechnende Freibetrag. Die Höhe des Freibetrags ist, wie die Steuerklasse auch, vom Verwandtschaftsgrad des Empfängers zum Schenker bzw. zum Verstorbenen abhängig. 

So kann jeder Elternteil beispielsweise seinem Kind bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken oder vererben. Bei Geschwistern, Neffen, Nichten oder Freunden beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. 

Wird verschiedenes Vermögen, innerhalb von zehn Jahren, von derselben Person erworben, werden diese Vorgänge für die Steuerermittlung zusammengerechnet. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre vollständig neu ausgeschöpft werden können. 

Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Kindern stehen beim Tod des Familienmitglieds zusätzlich zum persönlichen Freibetrag ein besonderer Versorgungsfreibetrag zum Abzug zur Verfügung, soweit sie keine eigenen Versorgungsleistungen erhalten. 

Ermittlung der Steuerklasse und des Freibetrags

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Steuermindernd wirken sich auch übernommene Verbindlichkeiten aus. Dies betrifft in erster Linie Schulden und Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachte Pflichtteile, sowie eingeräumte Nutzungsrechte.

Von dem steuerlichen Wert des Vermögensanfalls werden die im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abgezogen. Nach Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb. Anhand der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs wird der Steuersatz ermittelt, welcher zur Festsetzung der Steuer zu Grunde gelegt wird. 

Ermittlung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer

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6. Wie wird verschenktes oder vererbtes Vermögen bewertet?

Der allgemeine Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert, also der unter marktüblichen Umständen erzielbare Verkaufspreis, zum Zeitpunkt der Steuerentstehung. Außergewöhnliche oder persönliche Gegebenheiten bleiben hierbei unberücksichtigt. 

Für einzelne Vermögenskategorien existieren daneben weitere vorgeschriebene Wertermittlungen.

Bei Bargeld, Bankguthaben oder Forderungen ist der Wert einfach festzustellen. Ausschlaggebend ist grundsätzlich der Nennwert, der festgelegt wird. 

Bei Aktien wird der Börsenwert zu Grunde gelegt, bei nicht notierten Aktien erfolgt die Wertableitung aus vergleichbaren Verkäufen, gegebenenfalls nach einer anderen anerkannten Bewertungsmethode.

Schwieriger ist die Bewertung von Grundbesitz. Das anzuwendende Bewertungsgesetz kennt mehrere typisierende Verfahren zur Wertermittlung, abhängig davon, mit welcher Art Gebäude das Grundstück bebaut ist. Zur Anwendung kommt dann das Vergleichs-, Ertrags- oder das Sachwertverfahren.

Der Wert von Betriebsvermögen bestimmt sich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, soweit keine Ableitung aus Verkäufen oder nach anderen zugelassenen Bewertungsverfahren erfolgt. Ansatzpunkt ist hier der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag.

Neben diesen Vorschriften gibt es weitere Bewertungsmethoden, beispielsweise für Grundbesitz und Betriebsvermögen, welches sich im Ausland befindet, sowie für Bodenschätze. 

7. Existieren Steuerbefreiungen?

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nennt eine Vielzahl von sachlichen Steuerbefreiungen, welche meist unabhängig von den persönlichen Verhängnissen des Erwerbers, genutzt werden können. 

Bei einer Erbschaft können die mit dem Verstorbenen in gerader Linie verwandten Personen für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände einen Freibetrag in Höhe von je 53.000 Euro geltend machen. Weiter entfernte bzw. nicht verwandte Personen erhalten hierfür einen Freibetrag von 12.000 Euro.

Übertragene Kunst- und Kulturgegenstände bleiben, unter gewissen Voraussetzungen, bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei.

An den Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner kann die selbst genutzte Immobilie, das sogenannte Familienheim, vollständig steuerfrei verschenkt werden, unabhängig vom Wert der Immobilie.

Wird ein Familienheim an den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder an Kinder vererbt, kann auch hier unter Umständen eine Steuerbefreiung eintreten.

 

Übertragene Grundstücke, welche zu Wohnzwecken vermietet werden, sind mit ihrem Wert zu 10 Prozent steuerfrei anzusetzen. 

Bei übertragenem Betriebsvermögen sollte geprüft werden, inwieweit steuerbefreites Vermögen vorliegt. Enthält der fortgeführte Betrieb begünstigtes Vermögen im steuerlichen Sinne, kann dieses begünstigte Vermögen vollständig steuerfrei gestellt werden. 

Sind übertragene Schulden steuerbefreitem Vermögen zuzuordnen, dürfen solche Verbindlichkeiten den steuerpflichtigen Erwerb jedoch nicht mindern. 

8. Gibt es sonst noch etwas zu beachten?

Die vorstehenden Ausführungen bieten nur einen kleinen Einblick in die umfassende Materie, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung durch Experten. 

Allein das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht enthält tiefgreifende Vorschriften und Ausnahmen, zum Beispiel in den Bereichen der Vor- und Nacherbschaft, des ehelichen Güterrechts und der auslandsbezogenen Erwerbe. 

Zudem bietet das Erbrecht, in Verbindung mit Testamenten und Erbverträgen, auch noch die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Es existieren jedoch auch Steuerfallen, wie unter Umständen das Berliner Testament, welches es zu vermeiden gilt.

Eine frühzeitige Planung mit Hilfe von Fachleuten im Steuer- und Erbrecht ist fast unumgänglich. Durch wiederkehrende Reformen ergeben sich in diesem Bereich ständig gravierende Gesetztesänderungen.

Um die steuerlich und wirtschaftlich günstigste Vorgehensweise herauszufinden, müssen alle individuellen Sachverhalte in Verbindung mit der persönlichen Zielsetzung detailliert beleuchtet werden.

Lassen Sie sich daher am besten frühzeitig und optimal beraten. 

Als Steuerkanzlei sind wir spezialisiert auf die Thematik der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wir unterstützen Sie unter anderem gerne in folgenden Bereichen:

  • Beratung zur steueroptimierten Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
     

  • Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen 
     

  • Bewertung von Immobilien und Unternehmen für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
     

  • Optimierung der Erbschaftsteuer und Schekungsteuer - insbesondere durch Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
     

  • Einsprüche gegen fehlerhafte Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide 



     

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