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FAKTENCHECK: Was muss ich beim Erben beachten?

Das Finanzamt fordert die Beteiligten zur Abgabe einer Erbschaftsteuer- oder Schenkungssteuererklärung auf, wenn es in Betracht kommt, dass eine Steuer festzusetzen ist. „In diesem Fall besteht eine gesetzliche Verpflichtung, einen solchen Erwerb dem Finanzamt mitzuteilen”, weiß unser Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss. Hier sein nächster Steuertipp:


Verpflichtete Personen

Verpflichtet zur Anzeige sind insbesondere die Erwerber von Todes wegen (Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte), Schenkende und Beschenkte bei einer Schenkung, Empfänger und Auflagenschuldner bei Zweckzuwendungen.

Die Pflicht betrifft ebenso die gesetzlichen Vertreter, Verfügungsberechtigte, Bevollmächtigte und gegebenenfalls Vermögensverwalter.

Frist

Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten gegenüber dem zuständigen Finanzamt schriftlich vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die zur Anzeige verpflichtete Person Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat.

Inhalt

Die Anzeige soll die persönlichen Angaben (Name, Anschrift) des Erwerbers und des Erblassers bzw. Schenkers enthalten. Zudem muss über den Todestag bzw. Zeitpunkt der Schenkung, Gegenstand und Wert des Erwerbes sowie über frühere Erwerbe vom gleichen Erblasser bzw. Schenker informiert werden. Weiterhin ist die Angabe notwendig, ob und welches persönliche Verhältnis zwischen den beteiligten Personen besteht (Verwandtschaft, Schwägerschaft), da dies den anzuwendenden Steuersatz beeinflusst.

Ausnahmen

Eine Erwerbsanzeige kann unterbleiben, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht, insbesondere bei Testamenten und Erbverträgen.

Eine Anzeige ist in jedem Fall vorzunehmen, wenn der Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen beinhaltet.

Die Anzeigepflicht entfällt, wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass das Finanzamt auf eine andere Weise bereits informiert wurde.

Folgen der Nichtanzeige

Konnte, aufgrund einer fehlenden oder verspäteten Anzeige, vom Finanzamt keine Steuer festgesetzt werden, kann sich der Erberwerber unter Umständen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung strafbar machen. Das Unterlassen der Anzeige verlängert zudem die Festsetzungsverjährung.

Finanzämter erhalten von verschiedenen Quellen Informationen über einen Erbanfall. Standesämter übersenden die Sterbeurkunden, sodass jeder Sterbefall auch beim Finanzamt aktenkundig wird. Notare, Behörden und Gerichte sind verpflichtet erbrechtliche Daten an das Finanzamt weiterzuleiten. Zudem sind auch Kreditinstitute und Versicherungen verpflichtet dem Finanzamt Auskunft zu erteilen.




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