Werden auf verschiedenen regelmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen angemietet um für die eigenen Produkte zu werden, braucht keine Hinzurechnung dieser Aufwendungen im Rahmen der Gewerbesteuerermittlung vorgenommen werden.
Dies entschied das Finanzgericht Münster
in einem Urteil zu Gunsten einer klagenden GmbH. Da die angemieteten Flächen nicht betriebsnotwendig sind, lag aus Sicht des Gerichts kein fiktives Anlagevermögen vor, was im Vorfeld das Finanzamt als gegeben ansah.
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