Mitarbeiterdarlehen: Wann günstige Zinsen zum steuerpflichtigen Vorteil werden

Ein zinsloses oder besonders günstig verzinstes Mitarbeiterdarlehen kann für Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslösen. Entscheidend ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz, den der Arbeitnehmer für ein vergleichbares Darlehen am Markt zahlen müsste.
Nicht jedes Mitarbeiterdarlehen führt jedoch automatisch zu zusätzlicher Lohnsteuer. Für kleinere Darlehen und geringe monatliche Zinsvorteile gelten wichtige Grenzen.
Wann entsteht bei einem Mitarbeiterdarlehen ein geldwerter Vorteil?
Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz als marktüblich, entsteht ein sogenannter Zinsvorteil.
Beispiel: Ein vergleichbarer Kredit würde am Markt effektiv 5 Prozent Zinsen kosten. Der Arbeitgeber verlangt lediglich 1 Prozent. Die Differenz von 4 Prozent ist grundsätzlich der steuerlich relevante Vorteil.
Wird dagegen ein marktüblicher Zinssatz vereinbart, entsteht kein steuerpflichtiger Zinsvorteil.
Welche Darlehen bleiben steuerlich unproblematisch?
Eine wichtige Vereinfachungsregel betrifft kleine Arbeitgeberdarlehen.
Beträgt die Summe der noch nicht getilgten Arbeitgeberdarlehen am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums höchstens 2.600 Euro, muss der daraus entstehende Zinsvorteil nicht als Arbeitslohn versteuert werden.
Erst wenn die Restschuld diese Grenze übersteigt, muss geprüft werden, wie hoch der tatsächliche Zinsvorteil ist.
Die 2.600-Euro-Grenze bezieht sich damit auf das Darlehen beziehungsweise die verbleibende Darlehenssumme und nicht auf den Zinsvorteil selbst.
Wie wird der steuerpflichtige Zinsvorteil berechnet?
Verglichen wird der Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens mit einem marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen.
Dabei müssen insbesondere vergleichbar sein:
Kreditart
Laufzeit
Dauer der Zinsbindung
Tilgungsbedingungen
gegebenenfalls vorhandene Sicherheiten
tatsächlicher Verwendungszweck
Ein Immobilienkredit darf beispielsweise nicht einfach mit einem unbesicherten Konsumentenkredit verglichen werden.
Als Orientierung können unter bestimmten Voraussetzungen auch die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze verwendet werden.
Wie funktioniert die 50-Euro-Freigrenze?
Der Zinsvorteil eines Arbeitgeberdarlehens gilt grundsätzlich als Sachbezug. Deshalb kann die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro relevant sein.
Bleibt die Summe der nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge eines Arbeitnehmers innerhalb eines Monats bei höchstens 50 Euro, bleibt der Vorteil außer Ansatz.
Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.
Beträgt der relevante Sachbezug beispielsweise 51 Euro, sind deshalb nicht lediglich 1 Euro steuerpflichtig. Die Freigrenze ist dann überschritten.
Andere Sachbezüge des jeweiligen Monats können bei der Prüfung ebenfalls zu berücksichtigen sein.
Wie sieht die Berechnung konkret aus?
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein Darlehen über 30.000 Euro.
Der marktübliche Vergleichszins beträgt 5 Prozent. Der Arbeitnehmer zahlt seinem Arbeitgeber lediglich 1 Prozent.
Die Zinsdifferenz beträgt damit 4 Prozent.
30.000 Euro × 4 Prozent = 1.200 Euro jährlicher Zinsvorteil.
Bei gleichbleibender Darlehenssumme entspricht das zunächst 100 Euro pro Monat.
Da der monatliche Vorteil über der 50-Euro-Freigrenze liegt, ist der Zinsvorteil grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern.
Wird das Darlehen laufend getilgt, sinkt allerdings die Restschuld. Der Zinsvorteil muss deshalb entsprechend der verbleibenden Darlehenssumme neu berechnet werden.
Welcher Marktzins ist entscheidend?
Bei einem Darlehen mit festem Zinssatz ist grundsätzlich der Vergleichszins bei Abschluss des Darlehensvertrags maßgeblich.
Dieser kann grundsätzlich für die vereinbarte Zinsbindungsdauer zugrunde gelegt werden.
Wird die Verzinsung später neu vereinbart, muss auch der steuerliche Vergleich neu durchgeführt werden.
Bei einem variablen Zinssatz ist der aktuelle Vergleichszinssatz jeweils zum Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung zu berücksichtigen.
Was müssen Arbeitgeber dokumentieren?
Gerade bei größeren Mitarbeiterdarlehen sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, wie der Vergleichszinssatz ermittelt wurde.
Zu den Unterlagen können beispielsweise gehören:
Darlehensvertrag
Vergleichsangebote von Banken
verwendeter Bundesbank-Zinssatz
Berechnung des monatlichen Zinsvorteils
Tilgungsplan
Unterlagen über vereinbarte Sicherheiten
Die Unterlagen zur Ermittlung des zugrunde gelegten Marktpreises und zur Berechnung des Zinsvorteils sind grundsätzlich als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Was passiert, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?
Ein Mitarbeiterdarlehen muss nicht zwingend mit dem Arbeitsverhältnis enden. Der Darlehensvertrag kann vorsehen, dass das Darlehen danach weiterläuft.
Bleibt eine vergünstigte Verzinsung bestehen, kann auch weiterhin ein steuerlich relevanter Vorteil vorliegen.
Kann der frühere Arbeitgeber wegen des beendeten Arbeitsverhältnisses keine Lohnsteuer mehr einbehalten, können besondere Mitteilungspflichten gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt entstehen.
Welche Fehler treten in der Praxis häufig auf?
Problematisch wird es häufig, wenn ein günstiges Darlehen gewährt wird, ohne die steuerliche Behandlung von Anfang an festzulegen.
Typische Fehler sind:
kein nachvollziehbarer Vergleichszinssatz
falsche Kreditart beim Marktvergleich
fehlende Anpassung an sinkende Restschulden
Überschreitung der 50-Euro-Freigrenze wird übersehen
weitere Sachbezüge werden nicht berücksichtigt
Darlehensvertrag und Berechnung werden nicht ausreichend dokumentiert
Gerade langfristige Darlehen können dadurch über Jahre zu fehlerhaften Lohnabrechnungen führen.
FAQ
Ist ein zinsloses Mitarbeiterdarlehen erlaubt?
Ja. Steuerlich kann jedoch ein geldwerter Vorteil entstehen, wenn das Darlehen über 2.600 Euro liegt und gegenüber einem marktüblichen Kredit ein relevanter Zinsvorteil besteht.
Sind Mitarbeiterdarlehen bis 2.600 Euro steuerfrei?
Liegt die Summe der noch nicht getilgten Arbeitgeberdarlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums bei höchstens 2.600 Euro, wird der daraus resultierende Zinsvorteil nicht als Arbeitslohn versteuert.
Sind 50 Euro Zinsvorteil im Monat steuerfrei?
Bei einer Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG kann die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro greifen. Dabei müssen jedoch auch andere relevante Sachbezüge des Monats berücksichtigt werden.
Muss der marktübliche Zinssatz jedes Jahr neu bestimmt werden?
Bei fest vereinbartem Zinssatz grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist regelmäßig der Vergleichszins bei Vertragsabschluss beziehungsweise bei einer späteren Neuvereinbarung der Zinskonditionen. Bei variabler Verzinsung kann dagegen eine erneute Bewertung erforderlich werden.
Muss ein Mitarbeiterdarlehen schriftlich vereinbart werden?
Für eine steuerlich nachvollziehbare und rechtssichere Abwicklung sollte das Darlehen klar vertraglich geregelt sein. Darlehenssumme, Verzinsung, Laufzeit, Tilgung und gegebenenfalls Sicherheiten sollten eindeutig feststehen.
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