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  • AutorenbildMartin Reiss

Neue Regeln für Erbschaftsteuer

„Anfang Oktober hat der Bundesrat den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zugestimmt. Durch diese verbindlichen Vorgaben, die die überholten Richtlinien 2011 ablösen, wurden die zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen sowie die Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung und den ergangenen Verwaltungsentscheidungen aufgenommen”, weiß Martin Reiss von der gleichnamigen Steuerkanzlei in Wasserburg. Hier sein nächster Steuertipp dazu:


>>Betriebsvermögen kann im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung anteilig oder vollständig steuerfrei übertragen werden. Für diese Begünstigung liegen diverse Voraussetzungen vor, welche mit der Erbschaftsteuerreform aus dem Jahr 2016 neu definiert wurden. Insbesondere wurde diese Gesetzesänderung in den neuen Richtlinien berücksichtigt.


Begünstigtes Vermögen

Das begünstigte Vermögen darf den Wert von 26 Mio. Euro nicht überschreiten. Hierfür werden alle Übertragungen durch dieselbe Person innerhalb der   letzten zehn Jahre berücksichtigt. Nach den neuen Richtlinien gilt das ebenfalls für Erwerbe, bei denen die Steuer vor dem 01.07.2016 entstanden ist, d.h. vor dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform.


Veräußerung

Die gesetzlichen Vorgaben für die Steuerbegünstigung müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen durchgängig erfüllt werden. Wird das Betriebsvermögen während der Frist veräußert, entfällt die Begünstigung für die Vergangenheit. Ausschlaggebend bei einer Veräußerung ist jedoch bereits der Zeitpunkt des obligatorischen Rechtsgeschäfts, das heißt der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, nicht erst der Zeitpunkt der Übertragung selbst.


Finanzmittel

In den Richtlinien wurde die Kryptowährung, wie beispielsweise Bitcoins, als Finanzmittel definiert. Die Finanzmittel bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens maßgeblich.


Grundstücke

Wird ein Grundstück innerhalb einer Betriebsaufspaltung überlassen, gehört dieses nicht zum Verwaltungsvermögen, sowie die Betriebsgesellschaft das Grundstück unmittelbar selbst nutzt. Wird das Grundstück jedoch Dritten überlassen, liegt Verwaltungsvermögen vor.


Schuldenverrechnung

Die anteilige Schuldenverrechnung darf nicht durchgeführt werden, wenn der Schuldenstand zum Zeitpunkt der Steuerentstehung höher ist als der durchschnittliche Schuldenstand der letzten drei Jahre, ausgenommen die Schulden sind durch die Betriebstätigkeit veranlasst.


Negatives Verwaltungsvermögen

Ist der Wert der Beteiligung am Betriebsvermögen eines Gesellschafters negativ, ist das anteilige Verwaltungsvermögen, sowie die anteiligen Finanzmittel und Schulden jeweils mit null Euro anzusetzen. Ein negativer Ansatz der Werte ist ausgeschlossen.


Gemeiner Wert

Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes bleiben gemäß der gesetzlichen Definition ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse aus Betracht. In den Richtlinien wurden diese Verhältnisse genauer beschrieben. Beispielsweise zählen testamentarisch angeordnete Verfügungsbeschränkungen zu den persönlichen Verhältnissen. Auch vertragliche Preisvorgaben unterhalb des gemeinen Wertes bleiben als ungewöhnliches Verhältnis unberücksichtigt.

Bei nicht notierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft darf der gemeine Wert nicht negativ sein. Aufgrund der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft muss der gemeine Wert sodann mit null Euro angesetzt werden.


Verschonungsbedarfsprüfung

Beträgt das begünstigte Vermögen mehr als 26 Millionen Euro, kann ein Antrag auf eine Verschongungsbedarfsprüfung gestellt werden. Damit kann ein anteiliger oder vollständiger Erlass der Steuer erreicht werden. Ein Erlass ist nur für den Teil der Steuer, der auf das begünstigte Vermögen entfällt möglich, soweit der Erwerber diesen Teil nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann.<<






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