Nicht nur Unternehmer, sondern auch Arbeitnehmer haben gegebenenfalls steuerliche Pflichten zu beachten. Gleichzeitig stehen Arbeitnehmern gesetzliche Möglichkeiten zu, um die Einkommensteuer zu senke. Welche Pflichten und Möglichkeiten das sind, weiß unserem Wasserburger Steuerexperten Martin Reiss:
>>Abgabepflicht
Es bestehen mehrere Tatbestände, aufgrund dessen ein Arbeitnehmer eine Steuererklärung verpflichtend an das Finanzamt zu übermitteln hat.
Beispielsweise verpflichtet die Lohnsteuerklassenkombination III/V oder die Lohnsteuerklasse VI den Arbeitgeber zur Abgabe der Steuererklärung. Auch der Bezug von Entgeltersatzleistungen, wie das Kurzarbeitergeld oder Krankengeld, von mehr als 410 Euro im Jahr führen zur Abgabepflicht.
Besteht keine Abgabepflicht, kann die Steuererklärung für die letzten vier abgelaufenen Jahre freiwillig eingereicht werden, um eine Steuererstattung zu erreichen.
Solidaritätszuschlag
Etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen brauchen ab dem Jahr 2021 kein Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Beträgt die Einkommensteuer weniger als 16.956 Euro, beziehungsweis 33.912 Euro im Splittingtarif, entfällt der Solidaritätszuschlag.
Pendlerpauschale
Für jeden Kalendertag an dem der Arbeitnehmer zur Tätigkeitsstätte gefahren ist, können für jeden Entfernungskilometer 30 Cent angesetzt werden. Ab dem Jahr 2021 steigt der Betrag auf 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.
Mobilitätsprämie
Wirkt sich die Pendlerpauschale aufgrund des niedrigen Einkommens steuerlich nicht aus, kann ab die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantrag werden. Dies kann aber lediglich über die Abgabe der Steuererklärung erfolgen.
Computerhardware- und Software
Bislang mussten die Anschaffungskosten für die EDV-Geräte ab einem gewissen Betrag auf drei Jahre abgeschrieben werden. Ab dem Jahr 2021 wurde die Abschreibungsdauer, unabhängig vom Kaufpreis, auf ein Jahr verkürzt.
Die steuerliche Auswirkung ist jedoch auf den Anteil der Anschaffungskosten beschränkt, für welchen die Hardware bzw. Software tatsächlich betrieblich genutzt wird.
Spenden
Ab dem Jahr 2021 wird für eine Spende bis zu einem Betrag von 300 Euro keine Zuwendungsbescheinigung benötigt.
Der Spendenabzug ist einkommensabhängig auf einen Höchstbetrag beschränkt. Übersteigen die tatsächlichen Spenden den Höchstbetrag, kann der verbleibende Betrag in den Folgejahren zum Sonderausgabenabzug genutzt werden.
Ehrenämter
Die Übungsleiterpauschale wurde für das Jahr 2021 auf 3.000 Euro angehoben, die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro.
Bis zu diesen Beträgen sind die Einnahmen aus gewissen nebenberuflichen Tätigkeiten nicht zu versteuern.
Unterhaltsleistungen
Wird ein naher Angehöriger, welcher unterhaltsberechtigt ist, finanziell unterstützt, können die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 9.984 Euro steuerlich als Unterhaltsleistungen angesetzt werden. Die Einkünfte und Bezüge der unterstützen Person vermindern jedoch die Unterhaltsleistungen.
Behinderung und Pflege
Für Menschen mit Behinderungen wurden die abziehbaren Pauschbeträge ab dem Jahr 2021 verdoppelt, und werden in der Höhe weiterhin je nach Grad der Behinderung gewährt.
Soweit pflegebedürftige Angehörige durch den Steuerpflichtigen betreut werden, kann abhängig vom anerkannten Pflegegrad ein Pauschbetrag bis zu 1.800 Euro gewährt werden.<<
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