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Verluste bei einer KG: Warum Kommanditisten Verluste nicht immer sofort abziehen können

Autorenbild: Martin Reiss
Martin Reiss
2. Okt.
4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 6 Tagen

Verluste bei einer KG: Warum Kommanditisten Verluste nicht immer sofort abziehen können

Macht eine KG Verlust, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Kommanditist seinen gesamten Verlustanteil sofort mit anderen Einkünften verrechnen kann. Nach § 15a EStG wird die Verlustnutzung eingeschränkt, wenn durch den Verlust beim Kommanditisten ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich dieses erhöht.


Der Verlust geht dadurch grundsätzlich nicht verloren. Er wird als verrechenbarer Verlust festgestellt und kann insbesondere mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden.



Warum gelten für Kommanditisten besondere Regeln?

Ein Kommanditist haftet typischerweise nur begrenzt für die Schulden der KG. Deshalb soll er steuerliche Verluste grundsätzlich nur insoweit sofort nutzen können, wie er wirtschaftlich durch seine Beteiligung belastet ist.


Maßgeblich ist dabei insbesondere das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten. Solange ein Verlust durch vorhandenes positives Kapital gedeckt ist, kann er grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Problematisch wird es, wenn der Verlust das Kapitalkonto ins Minus drückt oder ein bereits negatives Kapitalkonto weiter erhöht.



Was passiert mit einem Verlust bei negativem Kapitalkonto?

Der entsprechende Verlustanteil darf grundsätzlich nicht mit anderen gewerblichen Einkünften oder anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist insoweit nicht möglich.

Stattdessen entsteht ein sogenannter verrechenbarer Verlust.


Dieser kann insbesondere mit späteren Gewinnen verrechnet werden, die dem Kommanditisten aus derselben KG-Beteiligung zugerechnet werden.

Der Verlust wird hierfür jährlich gesondert vom Finanzamt festgestellt.



Wie sieht das konkret aus?

Ein Kommanditist hat zu Beginn des Jahres ein steuerliches Kapitalkonto von 40.000 Euro.


Auf ihn entfällt im laufenden Jahr ein Verlust der KG von 70.000 Euro.

Die ersten 40.000 Euro des Verlustes können grundsätzlich durch das vorhandene positive Kapitalkonto gedeckt sein. Die weiteren 30.000 Euro würden das Kapitalkonto negativ werden lassen.


Besteht kein zusätzliches Verlustausgleichsvolumen aufgrund einer Außenhaftung, sind diese 30.000 Euro grundsätzlich nicht sofort mit anderen Einkünften verrechenbar. Sie werden als verrechenbarer Verlust festgestellt.

Erzielt der Kommanditist später beispielsweise einen Gewinnanteil von 20.000 Euro aus derselben KG, kann dieser grundsätzlich mit dem verrechenbaren Verlust verrechnet werden. Danach verbleiben noch 10.000 Euro verrechenbarer Verlust.



Kann eine noch bestehende Haftung den Verlustabzug erhöhen?

Ja. Entscheidend ist nicht ausschließlich das Kapitalkonto.

Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag gegenüber Gläubigern der KG, weil seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme höher ist als die tatsächlich geleistete Einlage, kann dadurch zusätzliches Verlustausgleichsvolumen entstehen.


Dafür müssen allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss der Kommanditist im Handelsregister eingetragen sein und die entsprechende Haftung tatsächlich bestehen.


Die bloße Anmeldung zum Handelsregister genügt nach den Verwaltungsgrundsätzen nicht.



Kann der Kommanditist später einfach Geld einzahlen und den Verlust dadurch nutzbar machen?

Nicht ohne Weiteres.

Eine nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres geleistete sogenannte nachträgliche Einlage macht einen bereits vorhandenen verrechenbaren Verlust grundsätzlich nicht rückwirkend ausgleichsfähig.


Auch lässt sich damit nicht beliebig Verlustausgleichsvolumen für spätere Jahre aufbauen, wenn die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1a EStG greifen.

Anders kann es bei gesellschaftsrechtlich zulässigen Einlagen sein, die rechtzeitig geleistet werden. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass auch eine freiwillige Einlage das Verlustausgleichsvolumen erhöhen kann, wenn sie gesellschaftsrechtlich zulässig und tatsächlich in das Gesellschaftsvermögen geleistet wird.


Der Zeitpunkt und die gesellschaftsvertragliche Grundlage der Einlage sind deshalb wichtig.



Warum sind Entnahmen ebenfalls relevant?

Auch Entnahmen können Auswirkungen auf § 15a EStG haben.

Entsteht oder erhöht sich durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto, kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich ein Gewinn zugerechnet werden, wenn zuvor Verluste steuerlich genutzt wurden.


Unternehmer sollten deshalb Verlustverrechnung, Kapitalkonto und Entnahmen nicht getrennt betrachten. Eine Auszahlung aus der KG kann steuerliche Folgen auslösen, obwohl wirtschaftlich kein neuer Gewinn entstanden ist.



Welche praktische Bedeutung hat § 15a EStG?

Die Regelung ist besonders wichtig bei KGs und GmbH & Co. KGs mit:

  • hohen Anfangsverlusten,

  • größeren Investitionen,

  • niedrigen Einlagen,

  • hohen Abschreibungen,

  • regelmäßigen Entnahmen oder

  • unterschiedlichen Kapitalkonten der Gesellschafter.


Ein bilanzieller Verlust von beispielsweise 100.000 Euro bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jeder Kommanditist seinen anteiligen Verlust vollständig in seiner persönlichen Steuererklärung nutzen kann.


Entscheidend sind immer die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Gesellschafters.



FAQ

Geht ein nicht nutzbarer Verlust endgültig verloren?

Nein. Er wird grundsätzlich als verrechenbarer Verlust festgestellt und kann insbesondere mit späteren Gewinnen aus derselben KG-Beteiligung verrechnet werden.


Kann der Verlust mit dem Arbeitslohn des Kommanditisten verrechnet werden?

Nur soweit der Verlust nach § 15a EStG tatsächlich ausgleichsfähig ist. Ein lediglich verrechenbarer Verlust kann nicht mit Arbeitslohn ausgeglichen werden.


Gilt § 15a EStG auch für eine GmbH & Co. KG?

Ja. Auch Kommanditisten einer GmbH & Co. KG können unter die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG fallen.


Ist nur die im Handelsregister eingetragene Haftsumme entscheidend?

Nein. Für die steuerliche Verlustnutzung spielen insbesondere das steuerliche Kapitalkonto, die tatsächlich geleistete Einlage und eine gegebenenfalls noch bestehende Außenhaftung zusammen.


Muss der verrechenbare Verlust jedes Jahr neu berechnet werden?

Ja. Der verbleibende verrechenbare Verlust wird grundsätzlich jährlich gesondert festgestellt.


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Illustration zu Verlusten bei einer KG mit Kommanditist, eingeschränktem Verlustabzug, Münchner Skyline und REISS Steuerkanzlei.

 
 
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