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Freibeträge und Steuern bei Schenkungen

Welche Freibeträge gelten bei einer Schenkung, wann entsteht Schenkungsteuer und wie wird die steuerliche Belastung berechnet?

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Was möchten Sie wissen?

Sie müssen nicht alles der Reihe nach lesen. Beginnen Sie mit Ihrer Frage.

Wer Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich überträgt, kann dadurch Schenkungsteuer auslösen. Ob tatsächlich eine Steuer entsteht und wie hoch diese ausfällt, richtet sich insbesondere nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, dem steuerlichen Wert des übertragenen Vermögens und bereits erfolgten Schenkungen.

Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht persönliche Freibeträge zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro vor. Daneben können weitere gesetzliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sein.

Entscheidend ist nicht allein die Höhe der Schenkung. Auch der Zeitpunkt der Übertragung, die Art des Vermögens und die steuerliche Bewertung beeinflussen die Besteuerung.

GRUNDLAGEN

1. Wann unterliegt eine Schenkung der Schenkungsteuer?

Eine steuerpflichtige Schenkung liegt grundsätzlich vor, wenn eine Person eine andere Person auf eigene Kosten unentgeltlich bereichert.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Empfänger dadurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Eine Schenkung kann unterschiedliche Vermögenswerte betreffen:

  • Geldbeträge und Bankguthaben
  • Grundstücke, Eigentumswohnungen und Häuser
  • Wertpapiere, Aktien und Investmentfonds
  • Unternehmensanteile und Beteiligungen
  • Wertgegenstände und sonstiges bewegliches Vermögen
  • Forderungen und bestimmte Vermögensrechte

Nicht jede Schenkung führt automatisch zu einer Steuerzahlung. Zunächst ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Steuerbefreiung besteht oder der steuerpflichtige Vermögenswert innerhalb des persönlichen Freibetrags liegt.

Auch teilweise unentgeltliche Übertragungen können der Schenkungsteuer unterliegen. Dies betrifft insbesondere sogenannte gemischte Schenkungen, bei denen der Empfänger zwar eine Gegenleistung erbringt, diese jedoch hinter dem Wert des übertragenen Vermögens zurückbleibt.

GRUNDLAGEN

2. Welche Freibeträge gelten bei Schenkungen?

Die persönlichen Schenkungsteuerfreibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt.

Ihre Höhe hängt vom persönlichen Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Je nach Verwandtschaftsgrad können erhebliche Unterschiede entstehen.

Freibeträge bei Schenkungen im Überblick

Verhältnis zum SchenkerPersönlicher Freibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000 €
Kinder und Stiefkinder400.000 €
Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist400.000 €
Enkel, deren Elternteil noch lebt200.000 €
Urenkel100.000 €
Eltern und Großeltern bei Schenkungen20.000 €
Geschwister20.000 €
Nichten und Neffen20.000 €
Schwiegerkinder und Schwiegereltern20.000 €
Stiefeltern20.000 €
Nicht verwandte Personen20.000 €

Die Tabelle gilt für die persönlichen Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht können abweichende Berechnungsregeln gelten.

Schenkungen zwischen Ehegatten

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können einander grundsätzlich Vermögen bis zu einem Wert von 500.000 Euro innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums steuerfrei übertragen.

Schenkungen an Kinder

Kinder können von jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen.

Erhält ein Kind von seiner Mutter 400.000 Euro und von seinem Vater weitere 400.000 Euro, können somit insgesamt 800.000 Euro steuerfrei übertragen werden, sofern keine anrechenbaren Vorerwerbe vorliegen und beide Elternteile tatsächlich eigenständig schenken.

Der Freibetrag gilt auch für Stiefkinder. Bei Adoptivkindern richtet sich die steuerliche Einordnung nach den gesetzlichen Regelungen zur Annahme als Kind.

Schenkungen an Enkel und Urenkel

Für Enkel beträgt der Freibetrag grundsätzlich 200.000 Euro. Ist der Elternteil, über den die Verwandtschaft zum schenkenden Großelternteil besteht, bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro.

Urenkeln steht grundsätzlich ein Freibetrag von 100.000 Euro zu.

Schenkungen an Eltern und andere Angehörige

Bei Schenkungen von Kindern an ihre Eltern gilt ein Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.

Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zur Erbschaftsteuer: Eltern und Großeltern gehören bei bestimmten Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I. Bei Schenkungen unter Lebenden werden sie dagegen grundsätzlich der Steuerklasse II zugeordnet.

Auch Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegerkinder verfügen regelmäßig nur über einen Freibetrag von 20.000 Euro.

GRUNDLAGEN

3. Die drei Steuerklassen der Schenkungsteuer

Die Höhe der Steuer wird nicht ausschließlich durch den persönlichen Freibetrag bestimmt. Zusätzlich ordnet § 15 ErbStG den Erwerber einer von drei Steuerklassen zu.

Diese Steuerklassen entscheiden darüber, welcher Steuersatz auf den steuerpflichtigen Erwerb angewendet wird.

Steuerklasse I

Zur Steuerklasse I gehören insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge.

Für diese Personengruppe gelten die niedrigsten Steuersätze von 7 bis 30 Prozent.

Steuerklasse II

Zur Steuerklasse II gehören bei Schenkungen insbesondere Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten.

Die Steuersätze betragen zwischen 15 und 43 Prozent.

Steuerklasse III

In die Steuerklasse III fallen grundsätzlich alle übrigen Erwerber, etwa Freunde, nicht verwandte Personen oder Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, soweit keine besondere gesetzliche Zuordnung eingreift.

Die Steuersätze liegen zwischen 30 und 50 Prozent.

Die Einordnung erfolgt anhand der rechtlichen Beziehung zum Schenker. Eine besonders enge persönliche oder wirtschaftliche Verbindung führt für sich genommen nicht zu einer günstigeren Steuerklasse.

GRUNDLAGEN

4. Wie hoch ist die Schenkungsteuer?

Die Steuersätze ergeben sich aus § 19 ErbStG.

Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb nach Berücksichtigung der anzuwendenden Steuerbefreiungen, abzugsfähigen Belastungen und persönlichen Freibeträge.

Schenkungsteuertabelle

Steuerpflichtiger ErwerbKlasse IKlasse IIKlasse III
Bis 75.000 €7 %15 %30 %
Bis 300.000 €11 %20 %30 %
Bis 600.000 €15 %25 %30 %
Bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
Bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
Bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
Über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Anders als bei der Einkommensteuer handelt es sich hierbei grundsätzlich nicht um einen Tarif, bei dem jede zusätzliche Wertstufe separat mit einem höheren Prozentsatz besteuert wird.

Vielmehr wird grundsätzlich der Steuersatz der erreichten Wertstufe auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet.

Um unverhältnismäßige Belastungssprünge beim Überschreiten einer Tarifgrenze zu vermeiden, sieht § 19 Abs. 3 ErbStG einen gesetzlichen Härteausgleich vor.

BERECHNUNG & ZEITPLANUNG

5. Wie wird die Schenkungsteuer berechnet?

Für die Berechnung der Schenkungsteuer sind mehrere aufeinanderfolgende Schritte erforderlich.

Zunächst ist der steuerliche Wert des übertragenen Vermögens festzustellen. Anschließend werden gegebenenfalls einschlägige sachliche Steuerbefreiungen, abzugsfähige Belastungen und der persönliche Freibetrag berücksichtigt.

Der verbleibende steuerpflichtige Erwerb bildet die Grundlage für die Anwendung des jeweiligen Steuersatzes.

ANSCHAULICH ERKLÄRT

Beispiel 1: Geldschenkung an ein Kind

Ein Vater schenkt seiner Tochter 550.000 Euro. Weitere Zuwendungen innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums liegen nicht vor.

BerechnungBetrag
Geldschenkung550.000 €
Persönlicher Freibetrag− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb150.000 €
Steuersatz Klasse I11 %
Schenkungsteuer16.500 €

Von den übertragenen 550.000 Euro bleiben 400.000 Euro aufgrund des persönlichen Freibetrags steuerfrei. Auf den darüber hinausgehenden steuerpflichtigen Erwerb von 150.000 Euro entfällt eine Schenkungsteuer von 16.500 Euro.

ANSCHAULICH ERKLÄRT

Beispiel 2: Schenkung zwischen Geschwistern

Eine Schwester schenkt ihrem Bruder 60.000 Euro. Anrechenbare Vorerwerbe liegen nicht vor.

BerechnungBetrag
Geldschenkung60.000 €
Persönlicher Freibetrag− 20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb40.000 €
Steuersatz Klasse II15 %
Schenkungsteuer6.000 €

Obwohl zwischen den Beteiligten ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht, gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro.

ANSCHAULICH ERKLÄRT

Beispiel 3: Schenkung an eine nicht verwandte Person

Eine Person erhält von einem Freund eine Geldschenkung in Höhe von 70.000 Euro.

BerechnungBetrag
Geldschenkung70.000 €
Persönlicher Freibetrag− 20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb50.000 €
Steuersatz Klasse III30 %
Schenkungsteuer15.000 €

Dieses Beispiel verdeutlicht den Einfluss der Steuerklasse. Bei einem identischen steuerpflichtigen Erwerb kann die Steuerbelastung abhängig vom persönlichen Verhältnis zum Schenker erheblich unterschiedlich ausfallen.

Die Beispiele gehen von reinen Geldschenkungen ohne weitere abzugsfähige Positionen oder besondere Steuerbefreiungen aus.

BERECHNUNG & ZEITPLANUNG

6. Die Zehnjahresregel bei Schenkungen

Eine zentrale Vorschrift für die Besteuerung wiederholter Vermögensübertragungen ist § 14 ErbStG.

Danach werden mehrere Erwerbe, die dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren von demselben Schenker erhält, für die Steuerberechnung zusammengerechnet.

Frühere Erwerbe werden dabei grundsätzlich mit ihrem damaligen steuerlichen Wert berücksichtigt.

Nach Ablauf des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums kann der persönliche Freibetrag bei einer weiteren Schenkung erneut zur Verfügung stehen.

ANSCHAULICH ERKLÄRT

Beispiel: Mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren

Ein Vater überträgt seiner Tochter im Jahr 2026 zunächst 300.000 Euro.

Da der Betrag unterhalb des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro liegt, entsteht bei dieser Übertragung keine Schenkungsteuer.

Im Jahr 2029 erhält die Tochter weitere 200.000 Euro.

Für die Besteuerung der zweiten Schenkung ergibt sich folgende Berechnung:

BerechnungBetrag
Erste Schenkung 2026300.000 €
Zweite Schenkung 2029200.000 €
Zusammenzurechnende Erwerbe500.000 €
Persönlicher Freibetrag− 400.000 €
Steuerpflichtiger Gesamterwerb100.000 €
Steuersatz Klasse I11 %
Steuer auf den zweiten Erwerb11.000 €

Da für die erste Schenkung keine Steuer angefallen ist, ergibt sich unter den dargestellten Voraussetzungen für die zweite Schenkung eine Belastung von 11.000 Euro.

Bei bereits versteuerten früheren Erwerben sieht § 14 ErbStG besondere Anrechnungsregelungen vor. Die tatsächlich festzusetzende Steuer kann deshalb nicht in jedem Fall durch eine einfache Addition der Schenkungsbeträge bestimmt werden.

Wann steht der Freibetrag erneut zur Verfügung?

Maßgeblich ist nicht das Kalenderjahr, sondern der Zeitraum von zehn Jahren zwischen den einzelnen steuerlich relevanten Erwerbsvorgängen.

Bei einer neuen Schenkung werden frühere Erwerbe nur berücksichtigt, soweit sie in den gesetzlich maßgeblichen Zehnjahreszeitraum fallen.

Die zeitliche Gestaltung mehrerer Vermögensübertragungen kann dadurch die gesamte Schenkungsteuerbelastung beeinflussen.

Gelten die Freibeträge für jeden Schenker gesondert?

Ja. Grundsätzlich wird das Verhältnis zwischen jedem Schenker und jedem Beschenkten gesondert betrachtet.

Schenkungen des Vaters und der Mutter an dasselbe Kind werden daher nicht allein deshalb zusammengerechnet, weil die Schenker miteinander verheiratet sind.

Entscheidend bleibt allerdings, wem das geschenkte Vermögen tatsächlich zuzurechnen ist und wer die jeweilige Zuwendung wirtschaftlich vornimmt.

BESONDERE SITUATIONEN

7. Steuerbefreiungen zusätzlich zum persönlichen Freibetrag

Neben den persönlichen Freibeträgen enthält das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz weitere Steuerbefreiungen.

Diese ergeben sich insbesondere aus § 13 ErbStG und knüpfen an die Art des übertragenen Vermögens oder den Zweck der Zuwendung an.

Hausrat und bewegliche Gegenstände

Bei Erwerbern der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis zu einem Gesamtwert von 41.000 Euro steuerfrei bleiben.

Für andere bewegliche körperliche Gegenstände besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere Steuerbefreiung von bis zu 12.000 Euro.

Für Erwerber der Steuerklassen II und III gilt grundsätzlich eine gemeinsame Wertgrenze von 12.000 Euro für die erfassten Gegenstände.

Diese Befreiungen gelten nicht uneingeschränkt. Insbesondere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sind von der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ausgenommen.

Übliche Gelegenheitsgeschenke

Übliche Gelegenheitsgeschenke können gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei bleiben.

Hierunter können beispielsweise angemessene Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder vergleichbaren persönlichen Anlässen fallen.

Eine gesetzlich festgelegte allgemeine Eurogrenze besteht hierfür nicht.

Ob ein Geschenk als üblich anzusehen ist, richtet sich insbesondere nach den Umständen des Einzelfalls und dem Charakter der Zuwendung.

Zuwendungen zum Unterhalt oder zur Ausbildung

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG können Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder der Ausbildung steuerfrei sein.

Die Befreiung setzt voraus, dass die Zuwendung tatsächlich diesem Zweck dient und nach den maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen ist.

Nicht jede Geldübertragung innerhalb einer Familie fällt deshalb automatisch unter diese Regelung.

PRAKTISCHE FRAGEN

8. Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Schenkungen können auch dann einer gesetzlichen Anzeigepflicht unterliegen, wenn wegen der persönlichen Freibeträge voraussichtlich keine Schenkungsteuer entsteht.

Gemäß § 30 ErbStG ist ein anzeigepflichtiger Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb beim zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Bei Schenkungen unter Lebenden sind grundsätzlich sowohl der Beschenkte als auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.

Welche Angaben sind erforderlich?

Die Anzeige soll insbesondere folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zur Person des Schenkers und des Beschenkten
  • Zeitpunkt der ausgeführten Schenkung
  • Gegenstand und Wert der übertragenen Vermögenswerte
  • Rechtsgrund der Übertragung
  • Persönliches Verhältnis zwischen den Beteiligten
  • Frühere Schenkungen desselben Schenkers an den Beschenkten

Eine gesonderte Anzeige ist nach § 30 Abs. 3 ErbStG grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Diese Ausnahme betrifft insbesondere zahlreiche notariell beurkundete Immobilienübertragungen.

Anzeige und Schenkungsteuererklärung sind nicht dasselbe

Die Anzeige einer Schenkung ist von der eigentlichen Schenkungsteuererklärung zu unterscheiden.

Das zuständige Finanzamt kann gemäß § 31 ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung verlangen und hierfür eine Frist setzen.

Eine bloße Anzeige führt daher nicht zwangsläufig zur unmittelbaren Abgabe einer vollständigen Steuererklärung.

PRAKTISCHE FRAGEN

9. Wer muss die Schenkungsteuer bezahlen?

Nach § 20 Abs. 1 ErbStG ist grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner.

Bei Schenkungen unter Lebenden ist jedoch auch der Schenker gesetzlich als Steuerschuldner vorgesehen.

Übernimmt der Schenker die auf die Zuwendung entfallende Schenkungsteuer wirtschaftlich selbst, kann dies zusätzlich die steuerliche Bereicherung des Beschenkten beeinflussen.

Für diese Fälle enthält § 10 Abs. 2 ErbStG eine besondere Berechnungsvorschrift.

Die Frage, wer die Steuer letztlich wirtschaftlich trägt, sollte deshalb von der gesetzlichen Steuerschuldnerschaft unterschieden werden.

PRAKTISCHE FRAGEN

10. Was geschieht bei einer Rückabwicklung der Schenkung?

Eine einmal ausgeführte Schenkung kann später aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen rückgängig gemacht werden.

Dabei ist zwischen der freiwilligen Rückübertragung des Vermögens und der Herausgabe aufgrund eines bestehenden Rückforderungsrechts zu unterscheiden.

Nach § 29 ErbStG kann die Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend erlöschen, soweit der Beschenkte das Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgeben musste.

Eine lediglich freiwillige Rückschenkung führt dagegen nicht ohne Weiteres zur rückwirkenden Aufhebung der ursprünglichen Steuer.

Abhängig von den Umständen kann die Rückübertragung vielmehr einen eigenständig zu beurteilenden steuerlichen Vorgang darstellen.

PRAKTISCHE FRAGEN

11. Abgrenzung zwischen Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

Schenkungen unter Lebenden und Erwerbe von Todes wegen werden grundsätzlich im selben Gesetz geregelt.

Die persönlichen Freibeträge und Steuertarife stimmen in vielen Fällen überein.

Dennoch bestehen rechtlich bedeutsame Unterschiede.

So sind Eltern und Großeltern bei Schenkungen grundsätzlich der Steuerklasse II zugeordnet, während bei bestimmten Erwerben von Todes wegen die Steuerklasse I gilt.

Auch besondere Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG knüpfen an Erwerbe von Todes wegen an und gelten nicht allgemein für lebzeitige Schenkungen.

Frühere Schenkungen können außerdem bei einem späteren Erbfall für die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG relevant werden, sofern die entsprechenden Erwerbe innerhalb des gesetzlichen Zehnjahreszeitraums liegen.

PRAKTISCHE FRAGEN

12. Welche Faktoren bestimmen die endgültige Steuerbelastung?

Die Höhe der Schenkungsteuer ergibt sich aus dem Zusammenwirken verschiedener gesetzlicher Vorschriften.

Von besonderer Bedeutung sind das rechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten, die zutreffende steuerliche Bewertung des übertragenen Vermögens und die anwendbaren persönlichen Freibeträge.

Zusätzlich sind die Art des übertragenen Vermögens, mögliche sachliche Steuerbefreiungen, bestehende Nutzungsrechte, übernommene Verpflichtungen und frühere Erwerbe zu berücksichtigen.

Bei wiederholten Schenkungen hat der zeitliche Abstand zwischen den Übertragungen einen unmittelbaren Einfluss auf die Zusammenrechnung und damit auf die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Die Schenkungsteuer wird daher nicht allein anhand des übertragenen Geldbetrags oder eines geschätzten Vermögenswerts bestimmt, sondern auf Grundlage des nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ermittelten steuerpflichtigen Erwerbs.

Gesetzliche Grundlagen

Die wesentlichen Vorschriften sind:

  • § 7 ErbStG: Schenkungen unter Lebenden
  • §§ 10–12 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb und Bewertung
  • § 13 ErbStG: Allgemeine Steuerbefreiungen
  • § 14 ErbStG: Berücksichtigung früherer Erwerbe
  • § 15 ErbStG: Steuerklassen
  • § 16 ErbStG: Persönliche Freibeträge
  • § 19 ErbStG: Steuersätze
  • §§ 20, 29–31 ErbStG: Steuerschuldnerschaft, Rückabwicklung, Anzeige und Steuererklärung

Gesetzestexte: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und Bewertungsgesetz.

Rechtsstand: Oktober 2026. Die Darstellung behandelt die deutsche Schenkungsteuer nach den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften. Besondere Erwerbskonstellationen, Übergangsregelungen und internationale Sachverhalte können eine abweichende steuerliche Beurteilung erfordern.

Am 21.10.2026 durch Martin Reiss abschließend fachlich geprüft und für die Veröffentlichung freigegeben.

Ihre persönliche Situation

Welche Regeln auf Ihre Schenkung zutreffen, hängt von den konkreten Umständen ab. Wenn Sie Ihre Fragen persönlich besprechen möchten, können Sie einen Termin mit Martin Reiss vereinbaren.

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