Vermögensübertragungen zwischen Personen in unterschiedlichen Staaten werfen besondere steuerliche und rechtliche Fragen auf. Während bei einer rein innerdeutschen Schenkung grundsätzlich das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz maßgeblich ist, können bei internationalen Schenkungen die Rechtsordnungen mehrerer Staaten gleichzeitig betroffen sein.
Entscheidend ist dabei nicht allein, in welchem Land sich das verschenkte Vermögen befindet. Auch der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit des Schenkers und des Beschenkten können darüber bestimmen, ob und in welchem Umfang eine Schenkung in Deutschland steuerpflichtig wird.
Internationale Schenkungen betreffen insbesondere Geldvermögen auf ausländischen Bankkonten, Immobilien im Ausland, Beteiligungen an internationalen Unternehmen sowie Vermögensübertragungen innerhalb grenzüberschreitend lebender Familien.
Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den nationalen Steuergesetzen der beteiligten Staaten, möglichen Doppelbesteuerungsabkommen und den jeweiligen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Schenkung.
1. Wann liegt eine internationale Schenkung vor?
Eine internationale oder grenzüberschreitende Schenkung liegt vor, wenn eine unentgeltliche Vermögensübertragung einen Bezug zu mindestens zwei Staaten aufweist.
Ein solcher Auslandsbezug kann auf unterschiedliche Weise entstehen:
- Der Schenker lebt in Deutschland, der Beschenkte im Ausland.
- Der Schenker lebt im Ausland, der Beschenkte in Deutschland.
- Beide Beteiligten leben außerhalb Deutschlands, das übertragene Vermögen befindet sich jedoch in Deutschland.
- Eine in Deutschland ansässige Person verschenkt eine Immobilie oder Unternehmensbeteiligung im Ausland.
- Ein deutscher Staatsangehöriger überträgt nach seinem Wegzug ins Ausland Vermögen auf Familienangehörige.
- Vermögen wird zwischen Familienmitgliedern übertragen, die in unterschiedlichen Ländern steuerlich ansässig sind.
Nicht jede grenzüberschreitende Schenkung führt automatisch zu einer Steuerpflicht in mehreren Staaten. Allerdings können unterschiedliche nationale Regelungen dazu führen, dass mehrere Länder ein Besteuerungsrecht beanspruchen.
Das deutsche Schenkungsteuerrecht knüpft insbesondere an die persönliche Steuerpflicht der Beteiligten und an bestimmte in Deutschland belegene Vermögensgegenstände an.
Die maßgebliche Regelung enthält § 2 ErbStG.
2. Unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht in Deutschland
Die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht führt grundsätzlich dazu, dass der gesamte steuerpflichtige Vermögensanfall der deutschen Schenkungsteuer unterliegt. Dabei ist unerheblich, ob sich das übertragene Vermögen im Inland oder im Ausland befindet.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht diese Steuerpflicht insbesondere dann, wenn der Schenker oder der Beschenkte zum maßgeblichen Zeitpunkt als Inländer im Sinne des Gesetzes gilt.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Als Inländer gelten natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ein deutscher Wohnsitz kann bereits vorliegen, wenn eine Wohnung unter Umständen beibehalten wird, die auf deren weitere Nutzung schließen lassen. Eine ausschließliche Nutzung oder der Lebensmittelpunkt in Deutschland ist für die Begründung eines Wohnsitzes nicht zwingend erforderlich.
Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich nach den tatsächlichen Aufenthaltsverhältnissen. Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus §§ 8 und 9 AO.
Eine Person kann unter bestimmten Umständen gleichzeitig Wohnsitze in mehreren Staaten haben.
Für die deutsche Schenkungsteuer kann deshalb auch dann eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, wenn der überwiegende Teil des Jahres im Ausland verbracht wird.
Schenker im Inland, Beschenkter im Ausland
Lebt der Schenker in Deutschland und überträgt Vermögen auf eine im Ausland wohnende Person, unterliegt die Schenkung grundsätzlich der unbeschränkten deutschen Schenkungsteuerpflicht.
Dies gilt beispielsweise für die Übertragung eines Geldbetrags auf ein ausländisches Bankkonto oder für die Schenkung einer Immobilie in einem anderen Staat.
Der ausländische Wohnsitz des Beschenkten verhindert die deutsche Besteuerung nicht.
Schenker im Ausland, Beschenkter im Inland
Auch der umgekehrte Fall kann zur unbeschränkten Steuerpflicht führen.
Lebt beispielsweise ein Elternteil dauerhaft im Ausland und verschenkt Vermögen an ein in Deutschland wohnendes Kind, kann Deutschland den gesamten Erwerb des Kindes besteuern.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das geschenkte Vermögen nie nach Deutschland übertragen wird.
Entscheidend ist somit nicht der tatsächliche Geldfluss nach Deutschland, sondern die gesetzliche steuerliche Anknüpfung an mindestens einen der Beteiligten.
3. Deutsche Staatsangehörige nach einem Wegzug ins Ausland
Für deutsche Staatsangehörige enthält das Schenkungsteuerrecht eine besondere Regelung.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG können deutsche Staatsangehörige auch nach der Aufgabe ihres deutschen Wohnsitzes weiterhin als Inländer gelten.
Diese Regelung erfasst grundsätzlich Personen, die sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben.
Während dieses Zeitraums kann deshalb trotz eines vollständigen Wegzugs weiterhin eine unbeschränkte deutsche Schenkungsteuerpflicht bestehen.
Beispiel: Schenkung nach dem Wegzug
Ein deutscher Staatsangehöriger gibt seinen Wohnsitz in Deutschland auf und zieht dauerhaft nach Italien.
Zwei Jahre später verschenkt er seinem ebenfalls in Italien lebenden Kind ein Wertpapierdepot im Wert von 600.000 Euro.
Obwohl beide Beteiligten in Italien leben und das Depot möglicherweise bei einer ausländischen Bank geführt wird, kann die Schenkung aufgrund der deutschen staatsangehörigkeitsbezogenen Nachwirkungsregelung weiterhin der deutschen Schenkungsteuer unterliegen.
Die Besteuerung richtet sich dann grundsätzlich nach den deutschen Vorschriften über persönliche Freibeträge und Steuersätze.
Dabei ist auch zu prüfen, ob Italien ein eigenes Besteuerungsrecht beansprucht.
Bedeutung der Fünfjahresfrist
Der Ablauf der Fünfjahresfrist bedeutet nicht zwangsläufig, dass jede deutsche Steuerpflicht entfällt.
Eine deutsche Besteuerung kann weiterhin bestehen, wenn beispielsweise einer der Beteiligten einen inländischen Wohnsitz hat oder bestimmtes steuerlich relevantes Inlandsvermögen übertragen wird.
Darüber hinaus können besondere Regelungen, etwa des Außensteuergesetzes, zu berücksichtigen sein.
Insbesondere bei Wegzügen in niedrig besteuernde Gebiete ist die mögliche erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG gesondert zu untersuchen.
Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Folgen eines Wegzugs sind außerdem von einer möglichen einkommensteuerlichen Wegzugsbesteuerung zu unterscheiden.
4. Beschränkte Schenkungsteuerpflicht bei Vermögen in Deutschland
Sind weder der Schenker noch der Beschenkte im Sinne des § 2 ErbStG Inländer, kann dennoch eine beschränkte Schenkungsteuerpflicht bestehen.
Diese betrifft grundsätzlich nur das in § 121 BewG definierte Inlandsvermögen.
Hierzu gehören unter anderem bestimmte inländische Grundstücke, inländisches Betriebsvermögen und bestimmte Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften.
Deutsche Immobilien bei ausländischem Wohnsitz
Ein besonders häufiger Fall ist die Übertragung einer in Deutschland gelegenen Immobilie zwischen zwei dauerhaft im Ausland lebenden Personen.
Beispielsweise können Eltern mit Wohnsitz in der Schweiz ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Kind ein vermietetes Mehrfamilienhaus in München schenken.
Auch wenn keiner der Beteiligten in Deutschland wohnt, unterliegt die Übertragung grundsätzlich der beschränkten deutschen Schenkungsteuerpflicht.
Der Grund liegt in der Belegenheit der Immobilie im Inland.
Deutsche Bankguthaben
Bei deutschen Bankguthaben ist zwischen dem Sitz des Kreditinstituts und der schenkungsteuerrechtlichen Einordnung der Forderung zu unterscheiden.
Ein gewöhnliches Guthaben bei einer deutschen Bank gehört bei beschränkter Steuerpflicht nicht allein deshalb zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen, weil die Bank in Deutschland ansässig ist.
Entscheidend ist, ob der Vermögensgegenstand unter die Tatbestände des § 121 BewG fällt.
Damit kann die Schenkung eines deutschen Bankguthabens zwischen ausschließlich im Ausland ansässigen Personen anders behandelt werden als die Übertragung eines deutschen Grundstücks.
Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften
Auch Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften können Inlandsvermögen darstellen.
Bei unmittelbar gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist insbesondere die Beteiligungsschwelle von mindestens zehn Prozent nach § 121 Nr. 4 BewG relevant.
Bei bestimmten aufeinanderfolgenden Teilübertragungen enthält § 2 ErbStG zusätzliche Regelungen.
Die schenkungsteuerliche Behandlung von Gesellschaftsbeteiligungen ist deshalb gesondert anhand der Beteiligungsstruktur und des konkreten Übertragungsgegenstands zu bestimmen.
5. Freibeträge bei internationalen Schenkungen
Die persönlichen Freibeträge hängen im deutschen Schenkungsteuerrecht grundsätzlich vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten nach § 16 Abs. 1 ErbStG insbesondere folgende Freibeträge:
| Verhältnis | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel, sofern ihr vermittelnder Elternteil noch lebt | 200.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 € |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse III | 20.000 € |
Der Freibetrag gilt grundsätzlich im Verhältnis zwischen einem bestimmten Schenker und einem bestimmten Beschenkten.
Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Der Wohnsitz im Ausland führt bei einer unbeschränkten deutschen Schenkungsteuerpflicht nicht automatisch zu einer Kürzung der persönlichen Freibeträge.
Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht
Bei beschränkter Steuerpflicht sieht § 16 Abs. 2 ErbStG eine anteilige Kürzung des persönlichen Freibetrags vor.
Dabei wird berücksichtigt, welcher Anteil des insgesamt von derselben Person erworbenen Vermögens der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Auch bestimmte frühere Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums werden bei dieser Berechnung berücksichtigt.
Die Freibetragskürzung erfolgt somit nicht durch einen für sämtliche Auslandsfälle einheitlichen Pauschalbetrag.
Beispiel: Übertragung einer deutschen Immobilie
Ein vollständig im Ausland lebender Vater schenkt seiner ebenfalls im Ausland lebenden Tochter eine deutsche Immobilie im Wert von 300.000 Euro.
Daneben überträgt er gleichzeitig ausländisches Vermögen im Wert von 600.000 Euro.
Unter der vereinfachenden Annahme, dass keine weiteren Erwerbe zu berücksichtigen sind und die Werte den steuerlich maßgeblichen Werten entsprechen, ergibt sich folgende Berechnung:
| Berechnungsposition | Betrag |
|---|---|
| Gesamter Vermögenserwerb | 900.000 € |
| Davon deutsches Inlandsvermögen | 300.000 € |
| Regulärer Kinderfreibetrag | 400.000 € |
| Anteil des deutschen Vermögens | 33,33 % |
| Anteilig verbleibender Freibetrag | ca. 133.333 € |
Der tatsächlich anzusetzende Freibetrag beträgt in diesem Beispiel somit nicht 400.000 Euro, sondern rund 133.333 Euro.
Die konkrete Steuerberechnung hängt von den gesetzlichen Bewertungsregeln, weiteren Erwerbsvorgängen und gegebenenfalls vorrangigen Abkommensregelungen ab.
6. Doppelbesteuerung internationaler Schenkungen
Bei internationalen Schenkungen können mehrere Staaten gleichzeitig einen Steueranspruch erheben.
Dies entsteht insbesondere dann, wenn ein Staat an den Wohnsitz des Schenkers, ein anderer an den Wohnsitz des Beschenkten und ein weiterer an den Standort des übertragenen Vermögens anknüpft.
Beispiel: Immobilie im Ausland
Ein in Deutschland lebender Vater verschenkt seiner ebenfalls in Deutschland lebenden Tochter eine Immobilie in Spanien.
Deutschland kann die Schenkung aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht erfassen.
Spanien kann aufgrund der dort gelegenen Immobilie ebenfalls ein Besteuerungsrecht besitzen.
Damit können grundsätzlich in beiden Staaten Steuerpflichten entstehen.
Die konkrete Belastung hängt davon ab, welche nationalen Regelungen anzuwenden sind und ob eine Entlastung von der Doppelbesteuerung möglich ist.
Eine Besteuerung im Ausland führt nicht automatisch dazu, dass Deutschland auf seine Schenkungsteuer verzichtet.
7. Doppelbesteuerungsabkommen bei Schenkungen
Doppelbesteuerungsabkommen sollen verhindern oder begrenzen, dass derselbe grenzüberschreitende Sachverhalt in mehreren Staaten steuerlich belastet wird.
Allerdings ist zwischen allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommensteuern und besonderen Abkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern zu unterscheiden.
Ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommensteuern bedeutet nicht, dass auch internationale Schenkungen von diesem Abkommen erfasst werden.
Deutschland hat nur mit einer begrenzten Anzahl von Staaten entsprechende Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuern geschlossen.
Dazu gehören nach der veröffentlichten Abkommensübersicht insbesondere Dänemark, Frankreich und die Vereinigten Staaten. Auch Abkommen mit der Schweiz und Griechenland bestehen, deren sachlicher Anwendungsbereich jedoch gesondert zu prüfen ist.
Ein früheres Abkommen mit Schweden ist zum 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten.
Die Abkommen können unterschiedliche Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit, zu Besteuerungsrechten und zur Entlastung von einer Doppelbesteuerung enthalten.
Ob ein Abkommen tatsächlich auf eine Schenkung anwendbar ist, hängt insbesondere von seinem sachlichen Geltungsbereich ab.
Bei Schenkungen mit Bezug zu Italien, Spanien oder Österreich kann nicht allein aus einem bestehenden Einkommensteuerabkommen auf eine entsprechende schenkungsteuerliche Entlastung geschlossen werden.
8. Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer in Deutschland
Besteht kein einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG in Betracht kommen.
Dafür muss die ausländische Abgabe einer entsprechenden deutschen Steuer vergleichbar sein.
Außerdem muss sie grundsätzlich festgesetzt, bezahlt und endgültig geschuldet sein.
Eine Anrechnung setzt einen entsprechenden Antrag voraus.
Begrenzung der Anrechnung
Die ausländische Steuer wird nicht zwangsläufig in voller Höhe berücksichtigt.
Ihre Anrechnung ist grundsätzlich auf den Teil der deutschen Steuer begrenzt, der auf das nach § 21 ErbStG berücksichtigungsfähige Auslandsvermögen entfällt.
Dabei enthält das Gesetz eine besondere Definition des Auslandsvermögens.
Nicht jeder außerhalb Deutschlands gelegene Vermögensgegenstand gilt deshalb automatisch als anrechnungsfähiges Auslandsvermögen.
Bei mehreren beteiligten Staaten ist die Berechnung grundsätzlich für jeden Staat getrennt vorzunehmen.
Beispiel einer möglichen Anrechnung
Für eine grenzüberschreitende Schenkung werden unter folgenden vereinfachenden Annahmen Steuern festgesetzt:
- Deutsche Schenkungsteuer insgesamt: 80.000 Euro
- Davon auf anrechnungsfähiges Auslandsvermögen entfallend: 50.000 Euro
- Im Ausland festgesetzte und gezahlte, anrechnungsfähige Steuer: 35.000 Euro
Sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine ausländische Steuer von 35.000 Euro angerechnet werden.
Die verbleibende deutsche Schenkungsteuer würde in diesem Beispiel 45.000 Euro betragen.
Wären im Ausland dagegen 65.000 Euro anrechnungsfähige Steuer gezahlt worden, wäre die Anrechnung in dieser vereinfachten Konstellation grundsätzlich auf 50.000 Euro begrenzt.
Die Anrechnung führt deshalb nicht in jedem Fall zu einer vollständigen Beseitigung der steuerlichen Mehrfachbelastung.
9. Internationale Immobilienschenkungen
Die Übertragung ausländischer Immobilien gehört zu den häufigsten grenzüberschreitenden Schenkungsvorgängen.
Neben dem deutschen Steuerrecht ist regelmäßig das Recht des Staates zu beachten, in dem sich das Grundstück befindet.
Dabei können sich Unterschiede bei der Bewertung, bei persönlichen Steuerfreibeträgen und bei den Übertragungsvoraussetzungen ergeben.
Immobilien innerhalb der Europäischen Union
Bei Immobilien innerhalb der EU können mehrere nationale Steuerrechtsordnungen relevant sein.
Eine EU-weit einheitliche Schenkungsteuer besteht nicht.
Die Mitgliedstaaten bestimmen ihre schenkungsteuerlichen Anknüpfungspunkte und Steuerbefreiungen grundsätzlich selbst, wobei europarechtliche Vorgaben zu beachten sind.
Dies betrifft beispielsweise Immobilien in Italien, Frankreich, Spanien oder Portugal.
Neben der Schenkungsteuer können weitere Abgaben oder Kosten entstehen, etwa im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung, der notariellen Beurkundung oder einer Registereintragung.
Diese Belastungen sind rechtlich von der Schenkungsteuer zu unterscheiden.
Übertragung mit Nießbrauch oder Wohnrecht
Auch bei internationalen Immobilienschenkungen kann sich der Schenker bestimmte Nutzungsrechte vorbehalten.
Dazu gehören insbesondere ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht.
Ob solche Rechte nach dem ausländischen Sachenrecht wirksam begründet werden können, wie sie ausgestaltet sind und welche steuerliche Wirkung sie entfalten, richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften.
Eine nach deutschem Recht bekannte Gestaltung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres unverändert auf ausländische Immobilien übertragen.
Für die deutsche Schenkungsteuer können vorbehaltene Nutzungsrechte grundsätzlich den steuerlichen Wert des übertragenen Vermögens beeinflussen.
Die Bewertung richtet sich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes.
10. Ausländische Bankkonten, Wertpapiere und Kapitalvermögen
Grenzüberschreitende Schenkungen betreffen häufig Bankguthaben, Wertpapierdepots, Unternehmensanleihen und andere Kapitalanlagen.
Dabei ist zwischen dem steuerlichen Erwerb des Vermögens und dessen späterer steuerlicher Behandlung zu unterscheiden.
Geldübertragungen auf ausländische Konten
Eine Geldschenkung kann auch dann in Deutschland steuerpflichtig sein, wenn sie ausschließlich zwischen ausländischen Konten abgewickelt wird.
Maßgeblich ist die persönliche Steuerpflicht der Beteiligten und nicht die Frage, ob das Geld über ein deutsches Bankkonto geflossen ist.
Ebenso begründet eine Überweisung von einem ausländischen auf ein deutsches Bankkonto für sich genommen noch keine Schenkung.
Voraussetzung für eine freigebige Zuwendung ist grundsätzlich eine entsprechende Bereicherung des Empfängers auf Kosten des Zuwendenden.
Wertpapierdepots im Ausland
Bei der Übertragung eines ausländischen Wertpapierdepots kann eine deutsche Schenkungsteuerpflicht bestehen, wenn mindestens einer der Beteiligten unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Für die schenkungsteuerliche Bewertung sind die gesetzlichen Bewertungsvorschriften und der maßgebliche Bewertungsstichtag entscheidend.
Bei börsennotierten Wertpapieren kommen insbesondere die Regelungen des § 11 BewG zur Anwendung.
Die spätere Veräußerung der übertragenen Wertpapiere kann gesonderte einkommensteuerliche Folgen haben.
Die schenkungsteuerliche Übertragung und die spätere Besteuerung von Kapitalerträgen sind daher getrennt zu beurteilen.
11. Schenkung ausländischer Unternehmensbeteiligungen
Besondere steuerliche Anforderungen ergeben sich bei der Übertragung von Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Dazu zählen unter anderem Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften, Beteiligungen an Personengesellschaften und grenzüberschreitend strukturiertes Betriebsvermögen.
Bewertung ausländischer Unternehmen
Auch ausländische Gesellschaftsanteile müssen für Zwecke der deutschen Schenkungsteuer nach den einschlägigen gesetzlichen Bewertungsvorschriften bewertet werden.
Dabei können insbesondere Unternehmensabschlüsse, Ertragsaussichten, Vermögenswerte und gesellschaftsrechtliche Besonderheiten eine Rolle spielen.
Die Bewertung darf nicht ohne Weiteres mit dem bilanziellen Eigenkapital oder dem ursprünglich eingezahlten Stammkapital gleichgesetzt werden.
Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen
Die deutschen Verschonungsregelungen für begünstigtes Betriebsvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG können unter bestimmten Voraussetzungen auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten relevant sein.
Entscheidend sind unter anderem die Art der Beteiligung, der Sitz beziehungsweise die Geschäftsleitung des Unternehmens, die Einordnung des Vermögens und die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Begünstigung.
Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind insbesondere die maßgeblichen Beteiligungsschwellen zu berücksichtigen.
Die Inanspruchnahme von Begünstigungen kann mit längerfristigen Anforderungen verbunden sein, etwa im Hinblick auf Behaltensfristen und Lohnsummen.
Eine internationale Unternehmensschenkung kann darüber hinaus im betroffenen Ausland weitere steuerliche Konsequenzen auslösen.
12. Internationale Schenkungen innerhalb der Familie
Grenzüberschreitend lebende Familien stehen häufig vor der Frage, in welchem Staat Vermögen steuerlich sinnvoll und rechtssicher übertragen werden kann.
Dabei können sich die Wohnsitze der einzelnen Familienmitglieder, die Staatsangehörigkeiten und die Belegenheit des Familienvermögens erheblich unterscheiden.
Eltern in Deutschland, Kinder im Ausland
Lebt ein Elternteil in Deutschland, während die Kinder im Ausland wohnen, können Schenkungen grundsätzlich weiterhin unter die unbeschränkte deutsche Schenkungsteuerpflicht fallen.
Der reguläre persönliche Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind und Elternteil kann dann grundsätzlich Anwendung finden.
Gleichzeitig ist zu prüfen, ob der Wohnsitzstaat des Kindes den Vermögenserwerb ebenfalls besteuert.
Eltern im Ausland, Kinder in Deutschland
Leben die Eltern dauerhaft im Ausland und die Kinder in Deutschland, kann der deutsche Wohnsitz der Kinder die unbeschränkte Steuerpflicht für den Erwerb auslösen.
Die Übertragung eines ausländischen Bankguthabens oder einer ausländischen Immobilie ist damit nicht automatisch von der deutschen Schenkungsteuer ausgenommen.
Familienvermögen in mehreren Staaten
Bei Familien mit umfangreichem Vermögen in verschiedenen Ländern kann die zeitliche Reihenfolge von Übertragungen eine erhebliche Rolle spielen.
Besonders zu berücksichtigen sind frühere Schenkungen, die persönliche Steuerpflicht im jeweiligen Übertragungszeitpunkt und die gesetzlichen Zehnjahreszeiträume.
Auch die rechtliche Zuordnung von Vermögen zu einzelnen Familienmitgliedern ist relevant.
Die steuerliche Betrachtung erfolgt grundsätzlich für den jeweiligen Erwerb und nicht pauschal für das gesamte Familienvermögen.
13. Mehrere Schenkungen und die Zehnjahresfrist
Nach § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren grundsätzlich zusammengerechnet.
Diese Vorschrift gilt auch bei internationalen Sachverhalten.
Schenkungen vor und nach einem Wohnsitzwechsel
Besonders komplex können Fälle sein, in denen ein Schenker oder Beschenkter zwischen zwei Zuwendungen seinen Wohnsitz verlegt.
Dabei können sich die Voraussetzungen der persönlichen Steuerpflicht verändern.
Beispielsweise kann eine erste Schenkung während der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht erfolgen, während bei einer späteren Schenkung nur noch eine beschränkte Steuerpflicht besteht.
Die frühere Zuwendung und die zwischenzeitlich veränderte steuerliche Situation sind dann nach den gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen.
Nicht jede Veränderung des Wohnsitzes führt automatisch zu einem neuen, vollständig unabhängigen Freibetragszeitraum.
Entscheidend sind der jeweilige steuerpflichtige Erwerb und die für ihn geltenden Zusammenrechnungsvorschriften.
14. Schenkungsteuerliche Folgen eines dauerhaften Auslandswohnsitzes
Bei einem dauerhaften Wegzug aus Deutschland sind für spätere Schenkungen mehrere voneinander unabhängige Aspekte zu beachten.
Zunächst ist festzustellen, ob tatsächlich sämtliche deutschen Wohnsitze aufgegeben wurden.
Anschließend ist zu prüfen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit zu einer fortbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht führt.
Daneben kann bestimmtes inländisches Vermögen weiterhin der deutschen Schenkungsteuer unterliegen.
Eine weitere Besonderheit können die Regelungen zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz darstellen.
Diese knüpfen an besondere Voraussetzungen an, insbesondere an eine vorherige längere deutsche Steuerpflicht, die deutsche Staatsangehörigkeit und bestimmte steuerliche Verhältnisse nach dem Wegzug.
Nicht jeder Wegzug ins Ausland führt zu ihrer Anwendung.
Unterschied zwischen Schenkungsteuer und Wegzugsbesteuerung
Die Schenkungsteuer erfasst grundsätzlich die unentgeltliche Bereicherung des Beschenkten.
Die einkommensteuerliche Wegzugsbesteuerung betrifft dagegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht realisierte Wertsteigerungen bestimmter Vermögenspositionen.
Insbesondere bei Unternehmensbeteiligungen können beide Regelungskomplexe unabhängig voneinander Bedeutung gewinnen.
Eine Schenkung ins Ausland kann deshalb neben einer möglichen Schenkungsteuer auch einkommensteuerliche Fragen auslösen.
15. Meldepflichten bei internationalen Schenkungen
Eine internationale Schenkung kann in Deutschland anzeigepflichtig sein.
Nach § 30 ErbStG ist ein der Schenkungsteuer unterliegender Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei einer Schenkung unter Lebenden sind grundsätzlich sowohl der Erwerber als auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.
Angaben bei der Schenkungsanzeige
Die Anzeige soll insbesondere Informationen zu folgenden Sachverhalten enthalten:
- Persönliche Angaben und Anschriften von Schenker und Beschenktem
- Zeitpunkt der ausgeführten Schenkung
- Art und Wert des übertragenen Vermögens
- Rechtlicher Grund der Vermögensübertragung
- Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten
- Frühere Zuwendungen desselben Schenkers
Bei grenzüberschreitenden Vorgängen können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise ausländische Schenkungsverträge, Bewertungsnachweise oder Unterlagen über ausländische Steuerfestsetzungen.
Notariell beurkundete Schenkungen
Eine gesonderte Anzeige nach § 30 ErbStG ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.
Ob eine konkrete ausländische Beurkundung diese gesetzliche Ausnahme erfüllt, muss gesondert geprüft werden.
Schenkungsteuererklärung
Die Anzeige einer Schenkung ist von der eigentlichen Schenkungsteuererklärung zu unterscheiden.
Das Finanzamt kann nach § 31 ErbStG die Abgabe einer Steuererklärung verlangen.
Eine anzeigepflichtige Schenkung führt somit nicht automatisch zu einer sofort abzugebenden vollständigen Schenkungsteuererklärung.
16. Nachweis und Bewertung ausländischer Vermögenswerte
Internationale Vermögensübertragungen sind häufig mit besonderen Anforderungen an die Dokumentation verbunden.
Für deutsche Steuerzwecke müssen die übertragenen Vermögensgegenstände grundsätzlich nach den deutschen steuerlichen Bewertungsvorschriften eingeordnet und bewertet werden.
Ausländische Steuerwerte sind nicht zwangsläufig mit den deutschen schenkungsteuerlichen Werten identisch.
Bewertungsunterlagen
Je nach Art des Vermögens können beispielsweise folgende Nachweise Bedeutung haben:
- Ausländische Grundstücksbewertungen und Eigentumsnachweise
- Bankbestätigungen und Kontoauszüge
- Wertpapier- und Depotaufstellungen
- Gesellschaftsverträge und Unternehmensabschlüsse
- Nachweise über ausländische Belastungen oder Nutzungsrechte
- Ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise
Bei der Anrechnung ausländischer Steuern verlangt § 21 ErbStG entsprechende Nachweise über die Festsetzung und Zahlung.
Die Finanzverwaltung kann außerdem beglaubigte Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden verlangen.
Für die Bewertung ist grundsätzlich der gesetzlich maßgebliche Zeitpunkt der Steuerentstehung ausschlaggebend.
Bei Fremdwährungsvermögen ist außerdem die zutreffende Umrechnung in Euro zu berücksichtigen.
17. Steuerliche und rechtliche Unterschiede zwischen den Staaten
Internationale Schenkungen können nicht allein anhand der deutschen Steuerrechtslage beurteilt werden.
Die nationalen Vorschriften der beteiligten Staaten unterscheiden sich teilweise erheblich.
Dies betrifft insbesondere die Frage, welche Personen einer Schenkungsteuer unterliegen, welche Vermögensgegenstände erfasst werden und welche persönlichen Freibeträge vorgesehen sind.
Einige Staaten knüpfen überwiegend an die Ansässigkeit des Schenkers an, andere berücksichtigen die Ansässigkeit des Beschenkten oder die Belegenheit des Vermögens.
Daneben können Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung von Ehegatten, Kindern oder anderen Familienangehörigen bestehen.
Unterschiede bei der rechtlichen Eigentumsübertragung
Neben der steuerlichen Einordnung ist entscheidend, ob die Schenkung nach den anwendbaren zivilrechtlichen Vorschriften wirksam durchgeführt wurde.
Bei Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen und bestimmten anderen Vermögensgegenständen können besondere Formvorschriften gelten.
Auch die Anerkennung von Nutzungsrechten, Rückforderungsrechten oder gesellschaftsrechtlichen Verfügungsbeschränkungen richtet sich nach den jeweils maßgeblichen Rechtsordnungen.
Steuerliche und zivilrechtliche Wirksamkeit sind deshalb getrennt zu prüfen.
18. Besondere Risiken bei grenzüberschreitenden Schenkungen
Internationale Schenkungen können zu steuerlichen Ergebnissen führen, die bei einer ausschließlich nationalen Betrachtung nicht erkennbar sind.
Typische Problemfelder sind eine unzutreffende Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht, die fehlende Berücksichtigung früherer Schenkungen oder die Annahme, dass eine im Ausland entrichtete Steuer stets vollständig in Deutschland angerechnet wird.
Ebenso können abweichende Bewertungsverfahren dazu führen, dass derselbe Vermögensgegenstand in mehreren Staaten mit unterschiedlichen steuerlichen Werten angesetzt wird.
Bei einem Wohnsitzwechsel können außerdem unterschiedliche Zeitpunkte der steuerlichen Ansässigkeit maßgeblich sein.
Eine vollständige steuerliche Erfassung erfordert daher die Prüfung aller beteiligten Staaten und der jeweils einschlägigen Besteuerungstatbestände.
19. Häufige Fragen zu internationalen Schenkungen
Muss ich in Deutschland Schenkungsteuer zahlen, wenn ich Geld aus dem Ausland erhalte?
Das ist möglich. Wenn der Beschenkte in Deutschland unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig ist, kann auch eine Geldschenkung aus dem Ausland der deutschen Schenkungsteuer unterliegen. Ob tatsächlich Steuer entsteht, hängt unter anderem vom Wert der Schenkung, dem persönlichen Freibetrag und früheren Erwerbungen ab.
Kann ich eine Immobilie im Ausland steuerfrei verschenken?
Eine ausländische Immobilie ist nicht allein aufgrund ihrer Belegenheit im Ausland von der deutschen Schenkungsteuer befreit. Entscheidend sind insbesondere die persönliche Steuerpflicht der Beteiligten und die gesetzlichen Steuerbefreiungen. Zusätzlich können Steuerpflichten im Belegenheitsstaat bestehen.
Gilt der Kinderfreibetrag von 400.000 Euro auch bei einem Wohnsitz im Ausland?
Bei unbeschränkter deutscher Schenkungsteuerpflicht gilt der persönliche Freibetrag für Kinder grundsätzlich auch bei einem ausländischen Wohnsitz. Bei beschränkter Steuerpflicht kann sich dagegen eine anteilige Kürzung nach § 16 Abs. 2 ErbStG ergeben.
Wie lange muss ich nach einem Wegzug aus Deutschland noch Schenkungsteuer zahlen?
Bei deutschen Staatsangehörigen kann die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht aufgrund der gesetzlichen Nachwirkungsregelung grundsätzlich noch während eines Zeitraums von fünf Jahren relevant sein. Darüber hinaus können andere steuerliche Anknüpfungspunkte bestehen. Eine allgemeingültige steuerfreie Wartefrist gibt es deshalb nicht.
Wird eine im Ausland gezahlte Schenkungsteuer in Deutschland angerechnet?
Eine Anrechnung ist unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG oder eines einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens möglich. Sie setzt bestimmte gesetzliche Voraussetzungen voraus und ist regelmäßig betragsmäßig begrenzt.
Muss eine internationale Schenkung beim deutschen Finanzamt gemeldet werden?
Soweit der Erwerb der deutschen Schenkungsteuer unterliegt, besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG. Die gesetzliche Anzeigefrist beträgt regelmäßig drei Monate. Für bestimmte notariell oder gerichtlich beurkundete Schenkungen sieht das Gesetz Ausnahmen vor.
Kann eine Schenkung gleichzeitig in drei Staaten steuerpflichtig sein?
Ja. Unterschiedliche steuerliche Anknüpfungspunkte können dazu führen, dass mehrere Staaten denselben Vermögenserwerb besteuern wollen. Ob die tatsächliche Steuerbelastung anschließend durch Abkommen oder nationale Anrechnungsvorschriften reduziert wird, ist gesondert zu beurteilen.
Gelten innerhalb der EU einheitliche Regeln für Schenkungen?
Nein. Eine einheitliche europäische Schenkungsteuer besteht nicht. Die nationalen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten bleiben maßgeblich, wobei europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind.
20. Zusammenfassung: Internationale Schenkungen im deutschen Steuerrecht
Die steuerliche Behandlung internationaler Schenkungen wird insbesondere durch den Wohnsitz und die persönliche Steuerpflicht von Schenker und Beschenktem, die Staatsangehörigkeit in besonderen Fällen sowie die Art und Belegenheit des übertragenen Vermögens bestimmt.
Bereits der deutsche Wohnsitz eines einzigen Beteiligten kann dazu führen, dass auch vollständig im Ausland befindliches Vermögen der deutschen Schenkungsteuer unterliegt.
Bei ausschließlich im Ausland ansässigen Personen kann eine beschränkte deutsche Steuerpflicht bestehen, wenn bestimmtes Inlandsvermögen übertragen wird.
Internationale Schenkungen können außerdem Steuerpflichten in mehreren Staaten auslösen. Eine vollständige Vermeidung der Doppelbesteuerung ist nicht in jedem Fall gewährleistet.
Besondere Bedeutung haben die gesetzlichen Regelungen zur persönlichen Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, zu den Freibeträgen nach § 16 ErbStG, zur Zusammenrechnung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG und zur Anrechnung ausländischer Steuern nach § 21 ErbStG.
Die steuerliche Beurteilung einer grenzüberschreitenden Vermögensübertragung erfordert deshalb stets die Betrachtung des gesamten Sachverhalts einschließlich der steuerlichen Verhältnisse im Ausland.
Rechtsgrundlagen und amtliche Quellen
Die Fachseite berücksichtigt insbesondere folgende Vorschriften und Veröffentlichungen:
- § 2 ErbStG – Persönliche Steuerpflicht
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe
- § 16 ErbStG – Freibeträge
- § 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
- § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs
- § 121 BewG – Inlandsvermögen
- Bundesministerium der Finanzen – Doppelbesteuerungsabkommen
Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Grundlage sind die geprüften deutschen Gesetzesvorschriften und die amtliche BMF-Abkommensübersicht mit Stand 1. Januar 2026. Die Rechtslage einzelner ausländischer Staaten wurde nicht länderspezifisch verifiziert. Sämtliche Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellfälle.
Am 21.10.2026 durch Martin Reiss abschließend fachlich geprüft und für die Veröffentlichung freigegeben.
Ihre persönliche Situation
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