Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen gehört zu den wesentlichen Instrumenten der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge. Anders als bei der Schenkung von Geldvermögen oder privaten Immobilien sieht das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für bestimmte betriebliche Vermögenswerte besondere Steuerbefreiungen vor.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können 85 Prozent oder sogar 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Schenkungsteuer befreit werden. Diese Begünstigungen sollen insbesondere verhindern, dass die Übertragung eines Unternehmens zu einer Steuerbelastung führt, die dessen wirtschaftliche Fortführung gefährdet.
Die steuerliche Behandlung hängt allerdings nicht allein vom Unternehmenswert ab. Entscheidend sind insbesondere die Rechtsform, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung des Unternehmensvermögens sowie die Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen nach der Übertragung.
Die maßgeblichen Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 13a, 13b, 13c und 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
1. Was gilt steuerlich als Unternehmensschenkung?
Eine Unternehmensschenkung liegt vor, wenn ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Mitunternehmeranteil oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ohne entsprechende Gegenleistung auf eine andere Person übertragen wird.
Die Übertragung kann beispielsweise innerhalb einer Familie erfolgen, etwa von Eltern auf Kinder, zwischen Ehegatten oder auf andere Angehörige. Auch Schenkungen an nicht verwandte Personen sind möglich.
Gegenstand der Schenkung können unterschiedliche unternehmerische Vermögenswerte sein:
- Ein vollständiges Einzelunternehmen einschließlich seines Betriebsvermögens.
- Ein selbstständiger Teilbetrieb eines bestehenden Unternehmens.
- Beteiligungen an einer Personengesellschaft, beispielsweise einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG.
- Geschäftsanteile an einer GmbH.
- Aktien oder andere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
- Bestimmte Beteiligungen innerhalb einer Unternehmens- oder Holdingstruktur.
Die schenkungsteuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Art des übertragenen Vermögens.
Insbesondere ist zwischen der Übertragung eines Unternehmens als wirtschaftlicher Einheit und der isolierten Übertragung einzelner Vermögensgegenstände zu unterscheiden.
Wird beispielsweise lediglich eine zum Unternehmen gehörende Immobilie verschenkt, gelten nicht automatisch dieselben Begünstigungen wie bei der Übertragung eines vollständigen Betriebs.
2. Welche Unternehmen können steuerlich begünstigt übertragen werden?
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG können insbesondere drei Kategorien von Vermögen für die besonderen Verschonungsregelungen infrage kommen.
Einzelunternehmen und Gewerbebetriebe
Die Übertragung eines vollständigen Gewerbebetriebs oder eines begünstigungsfähigen Teilbetriebs kann unter die steuerlichen Begünstigungen fallen.
Dabei ist grundsätzlich erforderlich, dass eine entsprechende betriebliche Einheit übertragen wird. Die Schenkung einzelner Maschinen, Fahrzeuge oder anderer Wirtschaftsgüter stellt für sich genommen regelmäßig keine begünstigte Unternehmensübertragung dar.
Beteiligungen an Personengesellschaften
Auch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen an gewerblich tätigen Personengesellschaften kann begünstigt sein.
Hierzu gehören beispielsweise Beteiligungen an einer KG oder GmbH & Co. KG.
Bei diesen Gesellschaften ist insbesondere zu untersuchen, ob neben dem Gesellschaftsanteil sogenanntes Sonderbetriebsvermögen besteht. Dazu können etwa Grundstücke gehören, die einem Gesellschafter persönlich gehören, jedoch der Gesellschaft betrieblich zur Verfügung gestellt werden.
Die Zuordnung und Übertragung solcher Vermögenswerte kann erhebliche ertragsteuerliche und schenkungsteuerliche Auswirkungen haben.
Anteile an Kapitalgesellschaften
Bei Anteilen an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft ist eine wesentliche Voraussetzung, dass der Schenker im Zeitpunkt der Steuerentstehung grundsätzlich unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt ist.
Unter bestimmten Bedingungen können Beteiligungen mehrerer Gesellschafter durch eine verbindliche Poolvereinbarung zusammengerechnet werden.
Eine Beteiligung von beispielsweise 10 Prozent an einer GmbH ist daher nicht allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft schenkungsteuerlich begünstigt.
Für den Begünstigungsstatus sind außerdem die gesetzlichen Anforderungen an Sitz beziehungsweise Geschäftsleitung der Gesellschaft zu beachten.
3. Wie wird der Wert eines Unternehmens für die Schenkungsteuer ermittelt?
Die Unternehmensbewertung bildet die Grundlage für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs.
Maßgeblich ist grundsätzlich der gemeine Wert des übertragenen Unternehmens oder der übertragenen Beteiligung am steuerlichen Bewertungsstichtag.
Dieser entspricht im Grundsatz dem Wert, der unter gewöhnlichen Marktbedingungen bei einer Veräußerung erzielt werden könnte.
Der Wert eines Unternehmens kann deshalb erheblich von seinem bilanziellen Eigenkapital, dem Stammkapital oder den ursprünglichen Anschaffungskosten abweichen.
Bewertung nach tatsächlichen Verkäufen
Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ist zunächst zu prüfen, ob sich der gemeine Wert aus Verkäufen zwischen fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden haben.
Fehlt eine geeignete Grundlage, erfolgt die Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode.
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist in den §§ 199 bis 203 BewG geregelt.
Es orientiert sich an dem nachhaltig erzielbaren Ertrag des Unternehmens. Dieser wird grundsätzlich aus den Betriebsergebnissen vergangener Wirtschaftsjahre abgeleitet und um gesetzlich vorgesehene Positionen bereinigt.
Der Kapitalisierungsfaktor beträgt nach § 203 BewG derzeit 13,75.
Beispiel einer vereinfachten Bewertung:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag nach den steuerlichen Bereinigungen | 200.000 € |
| Kapitalisierungsfaktor | 13,75 |
| Rechnerischer Ertragswert | 2.750.000 € |
Das Beispiel unterstellt, dass keine weiteren gesondert zu bewertenden Vermögenswerte hinzukommen und das Verfahren zu einem zulässigen Bewertungsergebnis führt.
Ein wesentlicher Bestandteil der tatsächlichen Unternehmensbewertung ist die Berücksichtigung von Umständen, die den nachhaltig erzielbaren Ertrag beeinflussen.
Hierzu gehören beispielsweise ein angemessener Unternehmerlohn, außergewöhnliche Betriebsergebnisse, nicht betriebsnotwendiges Vermögen und Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren darf nicht angewendet werden, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Auch der gesetzlich maßgebliche Substanzwert kann bei der Bewertung von Bedeutung sein.
4. Welche Steuerbefreiungen gibt es bei der Unternehmensschenkung?
Für die Übertragung begünstigten Betriebsvermögens sieht § 13a ErbStG zwei wesentliche Verschonungsmodelle vor.
| Regelung | Regelverschonung | Optionsverschonung |
|---|---|---|
| Verschonungsabschlag | 85 % | 100 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Lohnsummenfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme bei mehr als 15 Beschäftigten | 400 % | 700 % |
| Besondere Verwaltungsvermögensgrenze für die Option | Keine entsprechende 20-%-Grenze | Maximal 20 % |
Die Tabelle stellt die wesentlichen Unterschiede dar. Die Begünstigungen gelten nur für begünstigtes Vermögen und setzen weitere gesetzliche Anforderungen voraus.
Regelverschonung von 85 Prozent
Bei der Regelverschonung bleiben grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei.
Lediglich 15 Prozent werden zunächst für die weitere steuerliche Berechnung berücksichtigt.
Beispiel:
Ein Unternehmer überträgt seinem Kind einen begünstigten Gewerbebetrieb im Wert von 2.000.000 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Begünstigtes Betriebsvermögen | 2.000.000 € |
| Verschonungsabschlag 85 % | −1.700.000 € |
| Verbleibender Betrag | 300.000 € |
Der verbleibende Betrag ist nicht automatisch mit dem endgültig steuerpflichtigen Erwerb gleichzusetzen. Weitere gesetzliche Abzugsbeträge und persönliche Freibeträge können die Bemessungsgrundlage reduzieren.
Optionsverschonung von 100 Prozent
Bei der Optionsverschonung kann das begünstigte Betriebsvermögen vollständig von der Schenkungsteuer befreit werden.
Hierfür müssen strengere Voraussetzungen erfüllt sein.
Insbesondere verlängern sich die maßgeblichen Fristen zur Fortführung des Unternehmens und zur Einhaltung der Lohnsummen.
Außerdem darf das gesetzlich definierte Verwaltungsvermögen grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent des maßgeblichen Unternehmenswerts ausmachen.
Die Optionsverschonung ist an einen entsprechenden Antrag gebunden. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung während der anschließenden Behaltensfrist.
5. Welche Bedeutung hat das Verwaltungsvermögen?
Eine zentrale Voraussetzung der steuerlichen Unternehmensverschonung ist die Unterscheidung zwischen begünstigtem betrieblichen Vermögen und sogenanntem Verwaltungsvermögen.
Das Erbschaftsteuerrecht begünstigt nicht automatisch sämtliche Vermögensgegenstände, nur weil diese in der Bilanz eines Unternehmens enthalten sind.
Bestimmte Vermögenswerte werden steuerlich gesondert behandelt, weil sie nach der gesetzlichen Systematik nicht in gleicher Weise dem operativen Unternehmenszweck dienen.
Zum Verwaltungsvermögen können insbesondere gehören:
- An Dritte vermietete Grundstücke und Gebäude, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
- Bestimmte Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von höchstens 25 Prozent.
- Wertpapiere und vergleichbare Kapitalanlagen.
- Bestimmte Kunstgegenstände, Edelmetalle und andere Vermögensgegenstände.
- Finanzmittel, soweit sie nach den gesetzlichen Berechnungsregeln als Verwaltungsvermögen einzustufen sind.
Nicht jedes Bankguthaben ist automatisch schädliches Verwaltungsvermögen.
Für bestimmte Finanzmittel gelten besondere Freibetrags-, Schuldenverrechnungs- und Zuordnungsregelungen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Finanzmittelbestand bis zu einer bestimmten Grenze außerhalb des Verwaltungsvermögens bleiben.
Die 90-Prozent-Grenze
Besondere Bedeutung hat der sogenannte 90-Prozent-Test nach § 13b Abs. 2 ErbStG.
Erreicht das hierfür maßgebliche Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, entfällt grundsätzlich die Begünstigung für das gesamte Vermögen.
Für die Berechnung gelten spezielle gesetzliche Vorschriften und die hierzu ergangene Rechtsprechung.
Junges Verwaltungsvermögen
Vermögensgegenstände, die dem Betrieb erst seit weniger als zwei Jahren zuzurechnen sind und als junges Verwaltungsvermögen gelten, unterliegen zusätzlichen Einschränkungen.
Entsprechendes gilt für junge Finanzmittel nach der besonderen gesetzlichen Definition.
Diese Vorschriften sollen insbesondere verhindern, dass kurz vor der Schenkung privates Anlagevermögen in eine Gesellschaft eingebracht wird, um anschließend die Begünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch zu nehmen.
6. Welche Bedeutung haben die Lohnsummenregelungen?
Die schenkungsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen ist bei Unternehmen mit einer entsprechenden Beschäftigtenzahl grundsätzlich daran gebunden, dass die Lohnsumme über mehrere Jahre bestimmte Mindestwerte erreicht.
Hierdurch soll insbesondere die Fortführung des Unternehmens und seiner Beschäftigung unterstützt werden.
Als Ausgangslohnsumme gilt grundsätzlich die durchschnittliche jährliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem steuerlichen Übertragungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahre.
Die Mindestlohnsumme richtet sich nach der Beschäftigtenzahl und nach dem gewählten Verschonungsmodell.
| Beschäftigte | Regelverschonung, 5 Jahre | Optionsverschonung, 7 Jahre |
|---|---|---|
| Bis 5 | Keine Mindestlohnsumme | Keine Mindestlohnsumme |
| Mehr als 5 bis 10 | 250 % | 500 % |
| Mehr als 10 bis 15 | 300 % | 565 % |
| Mehr als 15 | 400 % | 700 % |
Die Angaben beziehen sich auf die Summe der Löhne und Gehälter während der jeweiligen Frist im Verhältnis zur jährlichen Ausgangslohnsumme.
Beispiel:
Ein Unternehmen beschäftigt 20 Arbeitnehmer. Die durchschnittliche jährliche Ausgangslohnsumme beträgt 600.000 Euro.
Bei Anwendung der Regelverschonung muss die maßgebliche Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren insgesamt mindestens 2.400.000 Euro betragen.
Sinkt die Lohnsumme unter die gesetzliche Mindestgrenze, wird der Verschonungsabschlag grundsätzlich anteilig rückwirkend gekürzt.
Die Beschäftigtenzahl und die berücksichtigungsfähigen Vergütungen sind nach den speziellen gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln. Dabei können auch Beteiligungsgesellschaften relevant sein.
7. Welche Folgen hat eine Veräußerung nach der Schenkung?
Die steuerliche Begünstigung setzt nicht nur die Einhaltung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Schenkung voraus.
Auch das Verhalten des Erwerbers nach der Übertragung ist entscheidend.
Bei der Regelverschonung beträgt die Behaltensfrist grundsätzlich fünf Jahre. Bei der Optionsverschonung verlängert sie sich auf sieben Jahre.
Innerhalb dieser Zeit können insbesondere folgende Vorgänge schädlich sein:
- Veräußerung des übertragenen Unternehmens oder wesentlicher betrieblicher Grundlagen.
- Aufgabe des Gewerbebetriebs.
- Veräußerung der übertragenen begünstigten Gesellschaftsanteile.
- Bestimmte Umstrukturierungen oder Vermögensübertragungen.
- Überschreitung gesetzlich zulässiger Entnahmen oder Ausschüttungen.
Bei Verstößen gegen die Behaltensregelungen kann der ursprünglich gewährte Verschonungsabschlag ganz oder teilweise rückwirkend entfallen.
Die gesetzlichen Regelungen sehen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Möglichkeiten einer unschädlichen Reinvestition vor.
Ein späterer Verkauf führt deshalb nicht ausnahmslos zum vollständigen Verlust der Steuerbefreiung. Entscheidend sind insbesondere der Zeitpunkt, die Art des Vorgangs und die konkrete gesetzliche Ausnahme.
8. Welche persönlichen Freibeträge gelten zusätzlich?
Neben den besonderen Begünstigungen für Betriebsvermögen können die allgemeinen persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG berücksichtigt werden.
Sie hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.
| Verhältnis zum Schenker | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder | 400.000 € |
| Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 € |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 € |
| Personen der Steuerklasse III | 20.000 € |
Die Beträge gelten grundsätzlich bei unbeschränkter Steuerpflicht. Für bestimmte Fälle beschränkter Steuerpflicht gelten abweichende Berechnungsregeln.
Schenkungen derselben Person werden innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Die persönlichen Freibeträge können somit im Rahmen einer langfristigen Unternehmensnachfolge mehrfach nutzbar werden, sofern die gesetzlichen Zeiträume und Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel: Unternehmensschenkung an ein Kind
Ein Vater überträgt seinem Kind einen begünstigten Betrieb im Wert von 2.000.000 Euro.
Es liegen keine weiteren Schenkungen vor. Das gesamte übertragene Vermögen ist begünstigt. Die Voraussetzungen der Regelverschonung werden vollständig erfüllt.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Unternehmenswert | 2.000.000 € |
| Verschonungsabschlag 85 % | −1.700.000 € |
| Verbleibendes Vermögen | 300.000 € |
| Persönlicher Freibetrag des Kindes | −400.000 € (maximal bis 0 €) |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 0 € |
In diesem vereinfachten Beispiel fällt keine Schenkungsteuer an.
Die Steuerfreiheit ergibt sich aus dem Zusammenwirken des betrieblichen Verschonungsabschlags und des persönlichen Freibetrags.
9. Können auch große Unternehmensvermögen steuerbegünstigt übertragen werden?
Für den Erwerb besonders großer Unternehmensvermögen gelten zusätzliche Vorschriften.
Überschreitet der Erwerb begünstigten Vermögens unter Berücksichtigung der gesetzlich einzubeziehenden Vorerwerbe den Betrag von 26 Millionen Euro, kommen die allgemeinen Verschonungsregelungen nicht mehr uneingeschränkt zur Anwendung.
Für entsprechende Erwerbe sieht das Gesetz insbesondere zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor.
Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG
Bei diesem Modell wird der Verschonungsabschlag schrittweise reduziert.
Für jeweils volle 750.000 Euro, um die das begünstigte Vermögen die Grenze von 26 Millionen Euro übersteigt, vermindert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt.
Bei der Optionsverschonung entfällt ein Verschonungsabschlag nach diesem Modell ab einem begünstigten Erwerb von 90 Millionen Euro vollständig.
Die Anwendung setzt einen Antrag voraus.
Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragt werden.
Dabei wird untersucht, ob der Erwerber wirtschaftlich in der Lage ist, die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.
Für diese Prüfung werden unter anderem 50 Prozent bestimmter vorhandener und zugleich erworbener nicht begünstigter Vermögenswerte berücksichtigt.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Steuer nicht aus dem verfügbaren Vermögen beglichen werden kann, kommt ein entsprechender Steuererlass in Betracht.
Auch dieser kann an langfristige Bedingungen gebunden sein.
Die beiden Modelle können nicht beliebig miteinander kombiniert werden.
10. Welche Besonderheiten gelten bei der Schenkung von GmbH-Anteilen?
Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen unterscheidet sich von der Übertragung eines Einzelunternehmens.
Bei einer GmbH wird grundsätzlich nicht das Betriebsvermögen selbst auf den Erwerber übertragen. Vielmehr erhält dieser Geschäftsanteile an einer rechtlich selbstständigen Gesellschaft.
Die GmbH bleibt Eigentümerin ihrer Vermögensgegenstände und Schuldnerin ihrer Verbindlichkeiten.
Steuerlich sind insbesondere drei Ebenen zu unterscheiden:
Gesellschaftsebene: Die GmbH bleibt als eigenständige Körperschaft bestehen. Laufende Gewinne unterliegen weiterhin den für die Gesellschaft geltenden Ertragsteuern.
Gesellschafterebene: Der Beschenkte erwirbt die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten, beispielsweise Stimmrechte und mögliche Gewinnbezugsrechte.
Schenkungsteuerliche Ebene: Die unentgeltliche Übertragung des Geschäftsanteils wird beim Erwerber nach den Vorschriften des ErbStG beurteilt.
Für die Begünstigung nach § 13b ErbStG kommt es grundsätzlich auf die unmittelbare Beteiligungsquote des Schenkers von mehr als 25 Prozent beziehungsweise eine zulässige Poolvereinbarung an.
Zudem sind der Wert des übertragenen Geschäftsanteils und die Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens zu untersuchen.
Eine GmbH ist deshalb nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform begünstigt.
Teilweise Übertragung von Geschäftsanteilen
Die Unternehmensnachfolge kann auch schrittweise erfolgen.
Beispielsweise kann ein Elternteil zunächst 30 Prozent seiner GmbH-Anteile übertragen und die verbleibenden Geschäftsanteile später auf seine Kinder verteilen.
Die steuerlichen Folgen jeder einzelnen Übertragung sind gesondert zu beurteilen.
Besondere Bedeutung haben die Beteiligungsverhältnisse, frühere Erwerbe sowie die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zum jeweiligen Übertragungszeitpunkt erfüllt sind.
Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
11. Welche Besonderheiten bestehen bei einer Holdingstruktur?
Bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen hält eine Gesellschaft Beteiligungen an anderen Gesellschaften.
Beispielsweise kann eine Holding-GmbH Anteile an mehreren operativen Tochtergesellschaften besitzen.
Wird ein Anteil an der Holding verschenkt, ist schenkungsteuerlich zunächst die übertragene Holdingbeteiligung zu beurteilen.
Bei der Untersuchung des Verwaltungsvermögens sind jedoch gegebenenfalls auch die Vermögenswerte und Schulden der nachgeordneten Gesellschaften einzubeziehen.
§ 13b Abs. 9 ErbStG sieht hierfür die sogenannte Verbundvermögensaufstellung vor.
Dabei werden bestimmte Vermögenspositionen der unmittelbar und mittelbar gehaltenen Gesellschaften entsprechend den Beteiligungsverhältnissen berücksichtigt.
Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den beteiligten Gesellschaften werden nach den gesetzlichen Vorgaben eliminiert.
Diese Betrachtung verhindert, dass Vermögenswerte allein durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft automatisch eine andere schenkungsteuerliche Qualifikation erhalten.
Besonders relevant ist dies bei Unternehmensgruppen, die neben operativ tätigen Gesellschaften auch Immobiliengesellschaften, Beteiligungsgesellschaften oder Gesellschaften mit umfangreichem Kapitalanlagevermögen umfassen.
12. Wie werden Immobilien innerhalb eines Unternehmens behandelt?
Betriebliche Immobilien sind bei einer Unternehmensschenkung gesondert zu betrachten.
Entscheidend ist insbesondere, wie die Immobilie genutzt wird und welchem steuerlichen Vermögensbereich sie zugeordnet ist.
Selbst genutzte Betriebsimmobilien
Eine Produktionshalle, ein betrieblich genutztes Bürogebäude oder eine Werkstatt kann Bestandteil des begünstigten Betriebsvermögens sein.
Die Immobilie wird in diesem Fall nicht automatisch isoliert nach den Regeln einer privaten Grundstücksschenkung beurteilt.
Vermietete Immobilien
An Dritte vermietete Grundstücke gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG.
Allerdings sieht das Gesetz mehrere Ausnahmen vor.
Diese können beispielsweise bei bestimmten Betriebsaufspaltungen, Konzernstrukturen oder gesetzlich begünstigten Wohnungsunternehmen relevant sein.
Die Voraussetzungen einer Begünstigung sind für den konkreten Sachverhalt gesondert zu untersuchen.
Insbesondere ist eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft nicht ohne Weiteres mit einem begünstigten operativen Gewerbebetrieb gleichzusetzen.
Betriebsaufspaltung und Sonderbetriebsvermögen
Bei einer Betriebsaufspaltung können eine Besitzgesellschaft und eine Betriebsgesellschaft wirtschaftlich miteinander verbunden sein.
Die Übertragung entsprechender Beteiligungen oder Grundstücke kann sowohl für die Schenkungsteuer als auch für die Einkommensteuer erhebliche Auswirkungen haben.
Wird durch die Übertragung beispielsweise eine steuerliche Betriebsaufspaltung beendet, kann dies zur Aufdeckung stiller Reserven führen.
Die isolierte Übertragung einer Immobilie oder einzelner Gesellschaftsanteile kann daher ein anderes steuerliches Ergebnis auslösen als die einheitliche Übertragung einer abgestimmten Unternehmensstruktur.
13. Kann der Schenker weiterhin Einfluss auf das Unternehmen behalten?
Die Übertragung von Unternehmensanteilen muss nicht zwangsläufig mit dem vollständigen Rückzug des bisherigen Eigentümers aus sämtlichen Unternehmensfunktionen verbunden sein.
Es können unterschiedliche gesellschaftsrechtliche und schuldrechtliche Gestaltungen vorgesehen werden.
Dazu gehören beispielsweise:
- Die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer.
- Die Übertragung eines Teils der Geschäftsanteile bei Zurückbehaltung anderer Beteiligungen.
- Gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Geschäftsführung und Beschlussfassung.
- Bestimmte Vorbehalts- und Nutzungsrechte.
- Vertraglich geregelte Versorgungsleistungen.
- Rückforderungsrechte bei bestimmten Ereignissen.
Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang tatsächlich Vermögensrechte übertragen werden.
Die steuerliche Anerkennung hängt von der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung ab.
Nießbrauch an Unternehmensanteilen
Bei der Schenkung von Gesellschaftsanteilen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers vorbehalten werden.
Dieser kann dem bisherigen Gesellschafter beispielsweise weiterhin Erträge aus der Beteiligung sichern.
Die Rechte des Nießbrauchers und des Anteilseigners müssen dabei klar voneinander abgegrenzt werden.
Insbesondere sind Gewinnbezugsrechte, Stimmrechte und wirtschaftliche Mitwirkungsrechte gesondert zu betrachten.
Ein vorbehaltener Nießbrauch kann den schenkungsteuerlichen Wert des Erwerbs beeinflussen.
Bei Personengesellschaften kann er darüber hinaus Auswirkungen auf die steuerliche Mitunternehmerstellung haben.
14. Welche Bedeutung haben gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen?
Für bestimmte Familienunternehmen sieht § 13a Abs. 9 ErbStG einen zusätzlichen Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent auf begünstigtes Vermögen vor.
Voraussetzung ist, dass im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmte Regelungen enthalten sind.
Hierzu gehören insbesondere Beschränkungen der Entnahme oder Ausschüttung von Gewinnen, Vorgaben zur Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen sowie Abfindungsbeschränkungen für ausscheidende Gesellschafter.
Die gesetzlichen Anforderungen müssen grundsätzlich bereits zwei Jahre vor der Schenkung vorliegen.
Außerdem müssen sie über einen Zeitraum von 20 Jahren nach der Übertragung eingehalten werden.
Der Abschlag entspricht der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert, höchstens jedoch 30 Prozent.
Eine bloße Bezeichnung als Familienunternehmen genügt nicht, um diese Begünstigung zu erhalten. Maßgeblich sind die konkret vorgeschriebenen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen und ihre tatsächliche Durchführung.
15. Welche einkommensteuerlichen Folgen kann eine Unternehmensschenkung haben?
Die Schenkungsteuer ist nur eine der steuerlichen Ebenen einer Unternehmensübertragung.
Zusätzlich muss geprüft werden, ob durch die Übertragung ertragsteuerliche Tatbestände ausgelöst werden.
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils sieht § 6 Abs. 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung der bisherigen steuerlichen Buchwerte vor.
In diesen Fällen müssen die im Unternehmen enthaltenen stillen Reserven nicht bereits im Zeitpunkt der Übertragung versteuert werden.
Die Buchwertfortführung ist jedoch an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Dies betrifft unter anderem die Sicherstellung der Besteuerung stiller Reserven und bei bestimmten Teilübertragungen besondere Behaltensregelungen.
Anders ist die einkommensteuerliche Behandlung bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu beurteilen.
Auch teilentgeltliche Übertragungen, die Übernahme von Verbindlichkeiten oder die Vereinbarung von Gegenleistungen können eigenständige ertragsteuerliche Konsequenzen haben.
Eine schenkungsteuerlich begünstigte Übertragung ist somit nicht zwangsläufig in jeder anderen Steuerart neutral.
16. Wie werden Unternehmensschenkungen beim Finanzamt erklärt?
Unternehmensschenkungen unterliegen den gesetzlichen Anzeige- und Erklärungspflichten.
Nach § 30 ErbStG ist eine Schenkung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Schenkungen unter Lebenden trifft diese Anzeigepflicht grundsätzlich sowohl den Schenker als auch den Beschenkten.
Für gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser gesonderten Anzeigepflicht vor.
Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung, eine Schenkungsteuererklärung einzureichen. Das Finanzamt kann eine entsprechende Erklärung anfordern.
Bei Unternehmensübertragungen können zudem gesonderte steuerliche Feststellungen erforderlich werden.
Dabei werden beispielsweise der Unternehmenswert, Verwaltungsvermögenspositionen und weitere für die Begünstigungen relevante Besteuerungsgrundlagen ermittelt.
Die entsprechenden Verfahren können sowohl das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt als auch das für die Unternehmensbewertung zuständige Finanzamt betreffen.
17. Welche Auswirkungen haben mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren?
Unternehmensnachfolgen werden nicht immer durch eine einzige Übertragung abgeschlossen.
Häufig erfolgen zunächst kleinere Beteiligungsübertragungen, während weitere Anteile erst zu einem späteren Zeitpunkt übergehen.
Schenkungen derselben Person an denselben Erwerber werden nach § 14 ErbStG innerhalb von zehn Jahren grundsätzlich zusammengerechnet.
Diese Zusammenrechnung ist für die Berücksichtigung persönlicher Freibeträge und die Berechnung der Schenkungsteuer maßgeblich.
Daneben bestehen besondere Zusammenrechnungsregeln für die Verschonung betrieblichen Vermögens.
Werden innerhalb von zehn Jahren mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person durchgeführt und wird dadurch die Grenze von 26 Millionen Euro überschritten, kann dies die Begünstigung früherer Übertragungen rückwirkend beeinflussen.
Eine Verteilung großer Unternehmensübertragungen auf mehrere Termine führt deshalb nicht automatisch dazu, dass für jeden Erwerb die volle betriebliche Verschonung erneut zur Verfügung steht.
18. Welche steuerlichen Risiken bestehen bei der Unternehmensnachfolge?
Die wesentlichen steuerlichen Risiken entstehen häufig nicht allein im Zeitpunkt der Schenkung, sondern durch die spätere Entwicklung des Unternehmens und seiner Gesellschafterstruktur.
Von besonderer Bedeutung sind:
Fehlerhafte Unternehmensbewertung: Ein nicht zutreffend ermittelter Unternehmenswert kann die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich verändern.
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen: Umfangreiche Kapitalanlagen, vermietete Immobilien oder bestimmte Beteiligungen können die Höhe des begünstigten Vermögens reduzieren oder die Verschonung ausschließen.
Unzureichende Beteiligungsquote: Bei GmbH-Anteilen kann die gesetzliche Mindestbeteiligung entscheidend dafür sein, ob die Verschonungsregelungen überhaupt anwendbar sind.
Nichteinhaltung der Lohnsummen: Die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestlohnsumme kann rückwirkend zu einer teilweisen Nachversteuerung führen.
Veräußerung während der Behaltensfrist: Eine Unternehmensveräußerung, Betriebsaufgabe oder andere schädliche Verfügung kann gewährte Begünstigungen reduzieren.
Unbeabsichtigte Aufdeckung stiller Reserven: Bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen, Sonderbetriebsvermögen oder Betriebsaufspaltungen können zusätzlich Einkommensteuerfolgen entstehen.
Gesellschaftsrechtliche Änderungen: Änderungen von Stimmrechten, Gewinnbezugsrechten oder gesellschaftsvertraglichen Verfügungsbeschränkungen können steuerlich relevant sein.
Grenzüberschreitende Sachverhalte: Bei einem im Ausland ansässigen Schenker oder Erwerber beziehungsweise ausländischen Gesellschaftsbeteiligungen können zusätzliche steuerliche Pflichten und internationale Abgrenzungsfragen entstehen.
Die verschiedenen Risiken sind voneinander zu unterscheiden, da Schenkungsteuer, Einkommensteuer und Gesellschaftsrecht jeweils eigenständige Anforderungen stellen.
19. Unternehmensschenkungen mit Auslandsbezug
Eine Unternehmensschenkung kann auch dann in Deutschland steuerpflichtig sein, wenn der Schenker, der Erwerber oder die Gesellschaft einen Auslandsbezug aufweist.
Die persönliche Schenkungsteuerpflicht richtet sich insbesondere nach § 2 ErbStG.
Bei der unbeschränkten Steuerpflicht kann grundsätzlich auch im Ausland gelegenes Vermögen erfasst werden.
Bei beschränkter Steuerpflicht ist dagegen insbesondere die Zuordnung zum gesetzlich definierten Inlandsvermögen maßgeblich.
Daneben können ausländische Steueransprüche bestehen.
Für die Begünstigung ausländischen Betriebsvermögens und ausländischer Kapitalgesellschaftsanteile enthalten die §§ 13a und 13b ErbStG besondere Voraussetzungen. Hierbei kommt insbesondere der Zugehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Staat Bedeutung zu.
Zu unterscheiden sind somit die deutsche Steuerpflicht des Erwerbs, die steuerliche Bewertung der ausländischen Beteiligung und die Frage, ob eine Begünstigung des übertragenen Vermögens möglich ist.
Eine ausländische Gesellschaftsbeteiligung ist weder grundsätzlich steuerfrei noch automatisch von den deutschen Verschonungsregelungen ausgeschlossen.
20. Zusammenfassung der steuerlichen Behandlung
Die Schenkung eines Unternehmens unterscheidet sich wesentlich von der Übertragung privaten Kapitalvermögens.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für bestimmte betriebliche Vermögenswerte umfangreiche Vergünstigungen vor, die eine unentgeltliche Unternehmensnachfolge ermöglichen sollen, ohne dass der übertragene Betrieb allein zur Finanzierung der Schenkungsteuer veräußert werden muss.
Die Regelverschonung von 85 Prozent und die Optionsverschonung von 100 Prozent bilden die wesentlichen steuerlichen Instrumente.
Ihre Anwendung setzt allerdings voraus, dass das übertragene Vermögen begünstigungsfähig ist, der Umfang des Verwaltungsvermögens berücksichtigt wird und die gesetzlichen Behaltens- und gegebenenfalls Lohnsummenregelungen eingehalten werden.
Darüber hinaus können persönliche Freibeträge, gesellschaftsvertragliche Beschränkungen, die Größe des übertragenen Vermögens und die ertragsteuerliche Behandlung erhebliche Auswirkungen haben.
Maßgeblich ist daher nicht allein der Wert des verschenkten Unternehmens, sondern das Zusammenwirken von Unternehmensstruktur, Vermögenszusammensetzung, Beteiligungsverhältnissen und gesetzlichen Verschonungsvoraussetzungen.
Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Gesetzliche Grundlagen: §§ 7, 13a, 13b, 13c, 14, 16, 19a, 28a und 30 ErbStG; §§ 9, 11 und 199–203 BewG; § 6 Abs. 3 EStG. Grundlage sind die zum Erstellungszeitpunkt abgerufenen gesetzlichen Fassungen.
Am 21.10.2026 durch Martin Reiss abschließend fachlich geprüft und für die Veröffentlichung freigegeben.
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