Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und weniger als 50 muss der Steuerpflichtige diese Behinderung für Steuerzwecke nachweisen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 kann dieser Nachweis durch den Rentenbescheid oder den Beschied für andere laufende Bezüge erbracht werden, sofern aufgrund der Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere Bezüge zustehen.
Martin Reiss
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