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  • AutorenbildMartin Reiss

Auseinanderfallen von zahlungsverpflichteter und zu pflegender Person

Kosten für Pflege- und Betreuungspersonen, können steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden. Der Ort muss lediglich das Zuhause der betreuten Person sein. Die Rechnung kann auch abgezogen werden, wenn sie von einem Dritten bezahlt worden ist.

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