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  • AutorenbildMartin Reiss

Das Finanzamt als Follower

„Das Internet bietet die Möglichkeit als Streamer, Blogger, Influencer oder YouTuber erfolgreich zu werden und damit Geld zu verdienen. Zu den üblichen Einnahmequellen zählen kostenpflichtige Abos, gesponserte Beiträge, Werbeeinnahmen sowie die Einnahmen aus Produktplatzierungen”, weiß Martin Reiss von der gleichnamigen Kanzlei in Wasserburg. Hier sein nächster Steuertipp:


„Wer sich überwiegend auf Plattformen wie Facebook oder Instagram bewegt, wird hauptsächlich Einnahmen durch Werbepartner erzielen, die Influencer oder Blogger dafür bezahlen, bestimmte Produkte zu testen und über diese zu berichten.

YouTuber verdienen in der Regel durch Werbeanzeigen in ihren Videos oder auf ihren Kanälen. Hierzu muss jedoch bereits eine Partnerschaft mit YouTube vorliegen, welche man erst ab einer bestimmten Anzahl an Abonnenten und Videoaufrufen erhält.

Auch Streamer schalten Werbung in ihren Kanälen. Haupteinnahmequelle sind jedoch meist kostenpflichtige Abos oder sogenannte Spenden die Streamer von Ihren Zuschauern erhalten.


Die generierten Einnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen hängt jedoch von den einzelnen Steuergesetzten ab.

Einkommensteuer wird festgesetzt, wenn der erzielte Gewinn den jährlichen Grundfreibetrag von derzeit 9.168 Euro überschreitet. Erst dann ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtend. Wer jedoch diese Tätigkeit neben einem Anstellungsverhältnis ausübt, muss bereits eine Einkommensteuererklärung abgaben, wenn der Gewinn aus dem Social-Media-Kanal 410 Euro übersteigt.


Zu den steuerpflichtigen Einnahmen können, neben den üblichen Geldeingängen, auch kostenlos erhaltenen Produkte zählen, welche getestet und danach möglichst verkaufsfördernd online dargestellt werden. Darf ein Produkt im Wert von über zehn Euro behalten werden, liegt eine steuerpflichtige Sacheinnahme vor. Das gilt auch für Dienstleistungen, die nicht selbst bezahlt werden, beispielsweise das Hotelzimmer für den Reiseblog .


Die so bezeichneten Spenden, die ein Streamer von Zuschauern erhält, sind ebenfalls steuerpflichtig. Steuerfreie Spenden können nur Organisationen erhalten, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Beim Streamer dürfte das regelmäßig nicht der Fall sein.


Zu den häufigsten Ausgaben zählen Kosten für Kameras, Computer oder Smartphones. Hinzu kommen in Anspruch genommene Dienstleistungen von Fotografen, Video-Cuttern oder auch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer. Auch alle Arten von Reisekosten können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Problematisch ist der Ansatz von Reisekosten, wenn eine private Mitveranlassung einer Reise vorliegt. In diesem Fall müssen die Kosten für die Reise in einen privaten und einen betrieblichen Teil aufgeteilt werden.


Die erzielten Einnahmen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wer jedoch im vorangegangen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet, kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wonach keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss.


Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann jedoch von Vorteil sein, wenn hohe Investitionen getätigt werden, da dann ein Vorsteuerabzug möglich ist und das Finanzamt die Umsatzsteuerbeträge der bezahlten Rechnungen erstattet. Wer die Umsatzgrenzen überschreitet oder auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet ist dazu verpflichtet Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und die dafür erforderlichen Meldungen zu erstellen. Für die generierten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19%.


Bei den Einkünften von Influencern, Bloggern, YouTubern und Streamern handelt es sich meist um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Wenn der Gewinn jedoch den Freibetrag von 24.500 Euro nicht übersteigt, fällt keine Gewerbesteuer an.”

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