Stellt ein Spielhallenbetreiber den Besuchern kostenlos Snacks und Getränke zur Verfügung, liegt aus steuerlicher Sicht eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass vor.
Demnach sind lediglich 70 Prozent der Aufwendungen steuerlich gewinnmindernd bei dem Betreiber berücksichtigungsfähig. Dies hat das Finanzgericht Köln hat in einem noch nichts rechtskräftigen Urteil entschieden.
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