Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil beschlossen, dass die steuerlich abziehbaren Kindebetreuungskosten um den Betrag eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zu kürzen sind.
Die abziehbaren Sonderausgaben dürfen nur angesetzt werden, soweit der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.
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