Nettolohnvereinbarung: Was passiert steuerlich, wenn der Arbeitgeber die Steuer übernimmt?

Bei einer Nettolohnvereinbarung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen bestimmten Nettobetrag. Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich Lohnsteuer und gegebenenfalls Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, sind diese übernommenen Beträge grundsätzlich selbst Arbeitslohn. Der vereinbarte Nettolohn muss deshalb steuerlich auf einen entsprechenden Bruttolohn hochgerechnet werden.
Was ist eine Nettolohnvereinbarung?
Normalerweise wird im Arbeitsvertrag ein Bruttogehalt vereinbart. Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls Kirchensteuer werden davon abgezogen. Der Arbeitnehmer trägt damit das Risiko, wie hoch sein tatsächlicher Nettolohn ausfällt.
Bei einer Nettolohnvereinbarung funktioniert es umgekehrt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einen bestimmten Auszahlungsbetrag.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer soll jeden Monat genau 3.000 Euro netto erhalten.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, zusätzlich die vereinbarten gesetzlichen Abzüge zu tragen. Änderungen bei Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen können dadurch unmittelbar die Personalkosten des Arbeitgebers verändern.
Ist die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer steuerpflichtig?
Ja. Die Übernahme der Lohnsteuer führt grundsätzlich nicht dazu, dass diese Zahlung steuerfrei wird.
Übernimmt der Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung beispielsweise
Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer oder
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung,
gehören diese übernommenen Beträge grundsätzlich zum Arbeitslohn.
Das bedeutet: Auch auf die vom Arbeitgeber übernommenen Belastungen muss bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Bruttolohns Rücksicht genommen werden.
Warum muss der Nettolohn hochgerechnet werden?
Der steuerliche Bruttolohn lässt sich nicht einfach ermitteln, indem zum Nettolohn einmalig die errechnete Lohnsteuer addiert wird.
Der Grund: Die vom Arbeitgeber übernommene Steuer ist selbst wieder Arbeitslohn. Deshalb muss rechnerisch der Bruttobetrag ermittelt werden, von dem nach sämtlichen vereinbarten Abzügen genau der zugesagte Nettolohn verbleibt.
Vereinfacht:
3.000 Euro Nettolohn
+vom Arbeitgeber übernommene Abgaben
= steuerlicher Bruttoarbeitslohn
Die konkrete Höhe hängt unter anderem von Steuerklasse, Kirchensteuer, Sozialversicherung, Freibeträgen und weiteren individuellen Merkmalen des Arbeitnehmers ab.
Was bedeutet das für die Lohnabrechnung?
In der Lohnabrechnung muss nicht lediglich der ausgezahlte Nettobetrag erfasst werden.
Maßgeblich ist der durch Hochrechnung ermittelte Bruttoarbeitslohn. Dieser Bruttobetrag ist grundsätzlich auch im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Bei einer Nettolohnvereinbarung ist deshalb eine korrekte maschinelle Lohnabrechnung besonders wichtig. Schon Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers können die Kosten des Arbeitgebers beeinflussen.
Wer schuldet die Lohnsteuer?
Auch bei einer Nettolohnvereinbarung bleibt steuerrechtlich grundsätzlich der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer.
Die vertragliche Nettolohnvereinbarung regelt dagegen das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitnehmer, die vereinbarten Steuerbelastungen wirtschaftlich zu übernehmen.
Davon zu unterscheiden ist die Haftung des Arbeitgebers für einen fehlerhaften oder unterlassenen Lohnsteuerabzug.
Was passiert bei einer späteren Einkommensteuernachzahlung?
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung auch eine spätere Einkommensteuernachzahlung des Arbeitnehmers übernimmt.
Bezahlt der Arbeitgeber beispielsweise im Jahr 2027 eine Einkommensteuernachzahlung des Arbeitnehmers für 2026, kann diese Zahlung im Zeitpunkt der Übernahme zusätzlichen Arbeitslohn darstellen.
Auch dieser Vorteil muss grundsätzlich auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden.
Dadurch kann eine übernommene Steuernachzahlung für den Arbeitgeber deutlich teurer werden als der reine Nachzahlungsbetrag.
Warum können Nettolohnvereinbarungen für Arbeitgeber teuer werden?
Bei einem normalen Bruttogehalt trägt der Arbeitnehmer viele Veränderungen seiner individuellen Abgabenbelastung wirtschaftlich selbst.
Bei einer Nettolohnvereinbarung kann dagegen der Arbeitgeber dieses Risiko übernehmen.
Steigt beispielsweise aufgrund geänderter steuerlicher Verhältnisse der Betrag, der notwendig ist, um weiterhin 3.000 Euro netto auszuzahlen, steigt gleichzeitig der erforderliche Bruttolohn und damit möglicherweise auch die Gesamtbelastung des Unternehmens.
Unternehmen sollten deshalb eindeutig festlegen, welche Abgaben tatsächlich von der Nettolohnvereinbarung umfasst werden.
Muss eine Nettolohnvereinbarung ausdrücklich vereinbart werden?
Eine steuerlich anzuerkennende Nettolohnvereinbarung muss klar und eindeutig feststellbar sein.
Es sollte insbesondere erkennbar sein,
welcher Nettobetrag geschuldet wird,
welche Steuern der Arbeitgeber übernimmt,
ob Sozialversicherungsbeiträge umfasst sind,
wie Steuererstattungen behandelt werden und
wie mit späteren Steuerforderungen umgegangen wird.
Unklare Abreden können insbesondere bei späteren Lohnsteuerprüfungen oder Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer problematisch werden.
FAQ zur Nettolohnvereinbarung
Ist eine Nettolohnvereinbarung steuerfrei?
Nein. Der vereinbarte Nettobetrag wird steuerlich auf einen entsprechenden Bruttoarbeitslohn hochgerechnet.
Ist die vom Arbeitgeber bezahlte Lohnsteuer Arbeitslohn?
Grundsätzlich ja. Die übernommenen Abzugsbeträge gehören bei einer entsprechenden Nettolohnvereinbarung zum Arbeitslohn.
Kann nur die Steuer übernommen werden?
Ja. Eine Nettolohnvereinbarung kann auch nur bestimmte Abzüge umfassen. Entscheidend ist die konkrete Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bleibt der Arbeitnehmer Steuerschuldner?
Ja. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer grundsätzlich Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber übernimmt aufgrund der Vereinbarung lediglich die wirtschaftliche Belastung.
Kann eine Steuernachzahlung zusätzlichen Arbeitslohn auslösen?
Ja. Übernimmt der Arbeitgeber später eine persönliche Einkommensteuernachzahlung des Arbeitnehmers aufgrund der Nettolohnvereinbarung, kann dadurch im Zahlungszeitpunkt weiterer steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen.
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