Wer ausschließlich Rentenbezüge bezieht, hat gegebenenfalls keine Steuerzahlungen zu leisten, wenn der Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt und die Jahresrente unter 13.815 Euro liegt. Es sind jedoch die individuellen Beiträge zur Sozialversicherung ausschlaggebend zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit den genannten Voraussetzungen verdoppelt sich dieser Betrag.
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Steuerkanzlei.
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