Wird ein Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters aufgrund von vertraglichen Regelungen eingezogen, kann eine Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter vorliegen.
Ist der Geschäftsanteil betragsmäßig größer als eine gegebenenfalls zu leistende Abfindungszahlung unterliegt der Differenzbetrag bei den verbleibenden Gesellschaftern der Schenkungsteuer.
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