Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom
4.8.2019 (BGBl I 2019, S. 1122) will der Gesetzgeber einen Anreiz bieten, damit
Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden.
Als Anreiz dient eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt
können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/
regulären Abschreibung abgeschrieben werden.
Es existieren zwei Kappungsgrenzen:
•• Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/ Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen.
Sind die Baukosten höher, führt dies zum Ausschluss der Förderung.
•• Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm
Wohnfläche (= maximal förderfähige Bemessungsgrundlage).
Beachten Sie:
Zudem setzt die Sonderabschreibung voraus, dass die Wohnung
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun
Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2026
möglich. Ab 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich,
wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
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