Entgegen dem nationalem Steuerrecht kann nach dem Unionsrecht der Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft durch eine GmbH für Länder und Kommunen umsatzsteuerfrei sein. Dies gilt entsprechend für Obdachlosenunterkünfte.
Nach dem Unionsrecht liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor, wenn eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die als Einrichtung mit hauptsächlich sozialem Charakter anerkannt wurde, Leistungen im Rahmen der Sozialfürsorge erbringt.
Comments