Zahlt der Arbeitgeber, als Halter eines Kraftfahrzeuges, das Verwarnungsgeld, welches durch eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitnehmers erteilt wurde, liegt kein Arbeitslohn vor.
Im Verwarnungsverfahren, welches dem Bußgeldverfahren vorgeschaltet ist und mit der Zahlung des Verwarnungsgeld wirksam beendet wird, ist es unerheblich, welche Person die Ordnungswidrigkeit begangen hat, sodass kein Zufluss von Arbeitslohn bei dem schuldigen Fahrer vorliegt.
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